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ftllschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.
§. 32. Die Sorge für Erhaltung der Sammlungen ist eine der Hauptobliegenheiten des zweiten Direktors. So lange die dazu erforderliche Summe nicht gedeckt ist, darf zu neuen Anschaffungen nicht geschritten werden.
§. 33. Die Gesellschaft wird es mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslocak aufstellen wollen.
Z. Unterstützung des Dr. Senckenbergischen medizinischen Instituts.
§. 34. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von fi. 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.
Verzinsung und Heimzahlung des aufzunehmenden Eapitals.
§. 35. Da die Senckenbergische Stiftungs - Administration sich erboten hat, zur Erbauung eines zur Aufstellung des Naturalienkabinets paßlichen Locals außer der unentgeldlichcn Verleihung des Grund und Bodens auf ewige Zeiten eine nahmafte Summe vorzuschießen, und hierüber noch ein besonderer Ver-