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verpflichtet, eine besondere Anzeige mit Bemerkung des Substituirten in Verhinderungsfällen zu machen. In jedem Falle muß ein Drittheil der ordentlichen Mitglieder zugegen seyn.
§. 25. Den ordentlichen Versammlungen steht es zu, die gültigen Beschlüsse über alle die Gesellschaft im Inneren und Aeußeren betreffende Angelegenheiten ' durch Stimmenmehrheit zu fassen *) und überhaupt alle dahin gehörigen Dispositionen zu treffen, während die Direktion lediglich für derenVollziehung zu sorgen hat.
§. 26. Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, und eine gütliche Uebereinkunft nicht getroffen werden kann, entscheidet der erste Direktor.
§. 27. Die ausserordentlichen Versammlungen unterscheiden sich von den ordentlichen nur dadurch, daß sie von der Direktion zu einer ausserordentlichen Zeit und zwar namentlich bei dringenden, keinen Zeitverlust duldenden Angelegenheiten, auch wenn über die Ausschließung eines Mitglieds, das dann keine Einladung erhält, berathen werden soll, angesagt werden.
Sonst sind sie zur Fassung aller Beschlüsse so kompetent, wie die ordentlichen Versammlungen und gilt von ihnen alles für diese Festgesetzte.
§. 28. Zu der öffentlichen am Stiftungstage der Gesellschaft **) jedes Jahr zu haltenden Versammlung werden sämmtliche, auch die anwesenden Ehrenmit-
*) Zufolge Gesellschaftsbeschlusses vom 14. Juni 1820 sollen die Abstimmungen in der Regel geheim geschehen.
**) Nunmehr am ersten Mai.