freiwilligen oder abgeforderten Gutachten und Beiträge nach Gutdünken. '
§. 22. Ferner entwirft er zu Anfang jedes Jahrs ein Budjet des muthmaßlichen Bedarfs für die einzelnen Fächer, welches nach den ökonomischen Verhältnissen zu bemessen ist, und von der Gesellschaft in der ersten monatlichen Versammlung jedes Jahres debattirt und bestimmt wird.
" e. Von den Versammlungen.
§. 23. Die Versammlungen sind theils ordentliche, welche regelmäßig jeden Monat einmal gehalten werden, theils ausserordentliche, welche von der Direktion jedesmal bestimmt werden. Dazu kommt noch in jedem Jahre eine öffentliche Versammlung an dem Stiftungstage der Gesellschaft. *)
§. 24. Die ordentlichen Versammlungen werden am zweiten Mittwoch jedes Monats zu einer von dem Direktorium bekannt zu machenden Stunde gehalten, und haben dabei die ordentlichen arbeitenden, so wie die hier gerade anwesenden correspondirenden Mitglieder zu erscheinen. Sämmtliche Mitglieder sollen sich von dem Erscheinen nur durch erhebliche Ursachen abhalten lassen, und können dann einem Anwesenden ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Mitglieder des Direktoriums und des Ausschusses sind
*) Durch Gcscllschaftsbeschluß vom 23. October 1822 wurde statt des in eine ungünstige Jahreszeit fallenden Stif- tungstages der erste Mai zur Jahresfeier bestimmt.