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lung der Termine verbindlich machen, und die Erstattung durch die Gesellschaft nur unter der Bedingung verlangen, daß diese dadurch nicht verschuldet werde.
§. 32. Di« Sorge für Erhaltung der Sammlungen ist eine der Hauptobliegcnheitcn des zweiten Direktors. So lange die dazu erforderliche Summe nicht gedeckt ist, darf zu neuen Anschaffungen nicht geschritten werden.
§. 33. Die Gesellschaft wird es mit Dank anerkennen, wenn Mitglieder oder Fremde geeignete Privatsammlungen oder einzelne merkwürdige Gegenstände auf längere oder kürzere Zeit in dem Gesellschaftslokal aufstellen wollen.
g. Unterstützung des Dr. Senkenbergi- schen medizinischen Instituts.'
§. 34. Dazu bestimmt die Gesellschaft, so weit ihre Kräfte es möglich machen, jährlich die fixe Summe von ff. 500 — welche ganz der Disposition der Gesellschaft anheim gestellt bleiben, und'nach dem Ermessen der Gesellschaft über den Bedarf des Instituts auf einen oder den andern Zweig dieses Instituts vorzugsweise verwendet werden können.
Ir. Verzinsung und Heimzahlung des aufzunehmenden Capitals.
§. 35. Da die Senkenbcrgische Stiftungs- Administration sich erboten hat, zur Erbauung eines zur Aufstellung deS Naturalienkabinets paßli-