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einem Anwesenden ihre Stimme durch schriftliche Voll­macht übertragen. Die Mitglieder des Direktoriums und des Ausschusses sind verpflichtet, eine besondere Anzeige mit Bemerkung des Substitnirten in Ver­hinderungsfällen zu machen. In jedem Falle muß ein Drittheil der ordentlichen Mitglieder zugegen seyn.

§. 25. Den ordentlichen Versammlungen steht cs zu, die gültigen Beschlüsse über alle die Gesell­schaft im Inneren und Aeußeren betreffende Ange­legenheiten durch Stimmenmehrheit zu fassen und überhaupt alle dahin gehörigen Dispositionen zu tref­fen, während die Direktion lediglich für deren Voll­ziehung zu sorgen hat.

§. 26. Wenn Gleichheit der Stimmen cintritt, und eine gütliche Uebereinkunft nicht getroffen wer­den kann, entscheidet der erste Direktor.

§. 27. Die ausserordentlichen Versammlungen unterscheiden sich von den ordentlichen nur dadurch, daß sie von der Direktion zu einer ausserordent­lichen Zeit und zwar namentlich bei dringenden, keinen Zeitverlust duldenden Angelegenheiten, auch wenn über die Ausschließung eines Mitglieds, das dann keine Einladung erhält, berathen werden soll, angesagt werden.

Sonst sind sie zur Fassung aller Beschlüsse so kompetent, wie die ordentlichen Versammlungen und gilt von ihnen alles für diese Festgesetzte.

§. 28. Zu der öffentlichen am Stiftungstage der Gesellschaft jedes Jahr zu haltenden Versamm-