§. 21. Zu Ende jedes JahreS fertigt der Ausschuß einen Bericht über das, was im Laufe des Jahres von der Gesellschaft in den verschiedenen Fächern geleistet worden ist, und künftig zu leisten wäre. Dazu bedient er sich der von andern Mitgliedern gelieferten freiwilligen oder abgefordertcn Gutachten und Beiträge nach Gutdünken.
§. 22. Ferner entwirft er zu Anfang jedes Jahrs ein Dndjet des muthmaßlichen Bedarfs für die einzelnen Fächer, welches nach den ökonomischen Verhältnissen zu bemessen ist, und von der Gesellschaft in der ersten monatlichen Versammlung jedes Jahres dcbattirt und bestimmt wird.
e. von de» Versammlungen.
§. 23. Die Versammlungen sind theils ordentliche, welche regelmäßig jeden Monat einmal gehalten werden, theils ausserordentliche, welche von der Direktion jedesmal bestimmt werden. Dazu kommt noch in jedem Jahre eine öffentliche Versammlung an dem Stiftungstage der Gesellschaft.
§. 24., Die ordentlichen Versammlungen wer- dm am zweiten Mittwoch jedes Monats zu einer von dem Direktorium bekannt zu machenden Stunde gehalten, und haben dabei die ordentlichen arbeitenden, so wie die hier gerade anwesenden correspondi- renden Mitglieder zu erscheinen. Sämmtliche Mitglieder sollen sich von dem Erscheinen nur durch erhebliche Ursachen abhalten lassen, und können dann