§. 21. Zu Ende jedes JahreS fertigt der Aus­schuß einen Bericht über das, was im Laufe des Jahres von der Gesellschaft in den verschiedenen Fächern geleistet worden ist, und künftig zu leisten wäre. Dazu bedient er sich der von andern Mitglie­dern gelieferten freiwilligen oder abgefordertcn Gut­achten und Beiträge nach Gutdünken.

§. 22. Ferner entwirft er zu Anfang jedes Jahrs ein Dndjet des muthmaßlichen Bedarfs für die ein­zelnen Fächer, welches nach den ökonomischen Ver­hältnissen zu bemessen ist, und von der Gesellschaft in der ersten monatlichen Versammlung jedes Jah­res dcbattirt und bestimmt wird.

e. von de» Versammlungen.

§. 23. Die Versammlungen sind theils ordent­liche, welche regelmäßig jeden Monat einmal gehal­ten werden, theils ausserordentliche, welche von der Direktion jedesmal bestimmt werden. Dazu kommt noch in jedem Jahre eine öffentliche Versammlung an dem Stiftungstage der Gesellschaft.

§. 24., Die ordentlichen Versammlungen wer- dm am zweiten Mittwoch jedes Monats zu einer von dem Direktorium bekannt zu machenden Stunde gehalten, und haben dabei die ordentlichen arbeiten­den, so wie die hier gerade anwesenden correspondi- renden Mitglieder zu erscheinen. Sämmtliche Mit­glieder sollen sich von dem Erscheinen nur durch erheb­liche Ursachen abhalten lassen, und können dann