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die Nichtigkeit durch ein besonders Hierzu niederge­setztes Committe wird constatirt sepn, unterzeichnet die Direktion den Abschluß.

d. vom ständigen Ausschüsse.

§. ly. Der ständige Ausschuß besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern und soll wo möglich gleich­mäßig durch solche besetzt seyn, welche verschiedenen Zweigen der Naturwissenschaften sich gewidmet Ha­ben. Am Ende jedes Jahres treten die drei ältesten im Amte aus und werden durch drei neugewählte ersetzt, (vgl. §. 12 .). Wenn ein Ausschuß-Mitglied zum Mitglied deS Direktoriums gewählt wird, hört es auf zum Ausschüsse zu gehören und umgekehrt. Zur Leitung der Geschäfte des Ausschusses, wählt sich dieser jährlich einen Dekan, der die Sitzungen desselben ansagen läßt, und darin prastdirt. Die Mitglieder des Direktoriums können diesen Sitzun­gen beiwohnen.

§. 2V. Die Bestimmung de8 Ausschusses ist nur beratbend, nicht beschließend zu wirken, besonders aber diejenigen Geschäfte vorznbereiten, und einer gründlichen Bearbeitung zu unterwerfen, welche der­selben ihrer Wichtigkeit und ihres Umfangs wegen be­sonders bedürfen, und sich zu einer ausführlicheren Diskussion in den monatlichen Versammlungen nicht eignen. Insbesondere hat jedes Mitglied auf den von ihm erwählten Zweig seine Aufmerksamkeit zu rich­ten, damit keine Lücken und Einseitigkeiten entstehen.