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übrigen durch Stimmenmehrheit entschieden. Ueber die Aufnahme corrcspondirender Mitglieder kann aus/ nahmsweise, insofern es die Mehrzahl will, gleich in derselben Versammlung abgestimmt werden, in welcher der Vorschlag geschah.
§. 10. Der Verlust des Mitgliedsrechts erfolgt:
1 . wenn ein Mitglied die schuldigen Beitrage nicht entrichtet,
2. wenn ein Mitglied das ihm übertragene Amt zu übernehmen sich weigert,
3. wenn sich ein Mitglied einer infamiren/ den Handlung schuldig macht.
In diesen -Fällen wird in einer ausserordentlichen Versammlung, wozu das betreffende Mitglied nicht cingeladen wird, durch drei Viertheile der Anwesenden die Ausschließung entschieden.
b. von der Direktion.
§. ii. Diese besteht ans einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten und einem zweiten Sekretär.
§. 12 . Diese werden auf drei Jahre gewählt und sind znr Annahme des ihnen übertragenen Amtes verbunden. Nach Verlauf der drei Jahre können sie zwar wieder gewählt werden, sind aber zur Annahme nicht verbunden. Dasselbe gilt auch von den Kassirern und Ausschußmitgliedern.
§. 13. Die gesummte Direktion ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung