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in ordentliche arbeitende, und in ausserordentliche oder Ehrenmitglieder.
§. 5. Die corrc^pondirenden Mitglieder leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen wer/ den nur wissenschaftliche Mittheilungen und De- Förderung der Zwecke der Gesellschaft'erwartet.
§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, repräsentircn die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.
§. 7. Die ausserordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke an Geld oder Naturalien die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten den festgesetzten jährliche» Beitrag einer Karolin geben.
§. 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mitglied sich auf länger, als ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch in die Klasse der correspou- direnden Mitglieder.
§. 9. Wer zum Mitglieds einer der drei Klaffen ernannt werden soll, muß in einer regelmäßigen monatlichen Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder vorgeschlagen werden; in der darauf folgenden Versammlung wird über die Aufnahme abgestimmt und bei ordentlichen Mitgliedern durch drei Viertheile der StimMiiden, bei den