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in ordentliche arbeitende, und in ausserordentliche oder Ehrenmitglieder.

§. 5. Die corrc^pondirenden Mitglieder leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen wer/ den nur wissenschaftliche Mittheilungen und De- Förderung der Zwecke der Gesellschaft'erwartet.

§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, repräsentircn die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor dersel­ben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.

§. 7. Die ausserordentlichen oder Ehrenmit­glieder sind solche, welche durch Geschenke an Geld oder Naturalien die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mit­zuarbeiten den festgesetzten jährliche» Beitrag einer Karolin geben.

§. 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mit­glied sich auf länger, als ein Jahr von hier ent­fernt, tritt es dadurch in die Klasse der correspou- direnden Mitglieder.

§. 9. Wer zum Mitglieds einer der drei Klaf­fen ernannt werden soll, muß in einer regelmäßigen monatlichen Versammlung der ordentlichen arbeiten­den Mitglieder vorgeschlagen werden; in der dar­auf folgenden Versammlung wird über die Auf­nahme abgestimmt und bei ordentlichen Mitgliedern durch drei Viertheile der StimMiiden, bei den