§. 3. Wen» schon die naturforscheude Gesell­schaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigcnthum Vorbehalt, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Ver- kaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so über» trägt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämiutliche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände der Dr. Senkenbergische» Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthums- rechte erst daun von der Senkenbergischen Stiftungs- Administration kann vorgenommen iverden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig anfgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senkenbergische Stif­tungs-Administration durch Mittheilung eines jähr­lich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effek­ten in Kenntniß gesetzt.

n.

Organisation der Gesellschaft.

a. von den Mitgliedern.

§, 4. Diese sind entweder hiesige oder auswär­tige, welche letztere mit dem Prädikat der correspon- direnden bezeichnet werden. Die hiesigen theilen sich