der Gesammtangelegenheiten, mit der Vertretung der Gesellschaft in äußeren Verhältnissen, mit der Ausfertigung und Unterzeichnung der Diplome, Uv, künden, Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maaßgabe deren VersammlungSbeschlüsse beauftragt.
§. 14. Der erste Direktor führt daö Prästdiunr, leitet den Vortrag und schließt die Diskussionen in den Versammlungen; er läßt außerordentliche Versammlungen ansage» und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassi, rern läßt er die Weisungen wegen der von den Versammlungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Auszügen des Protokolls zukommcn. Außerdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissen, hast erfüllt werden.
§. 15. Der zweite Direktor hat die spezielle Aufsicht über die Sammlungen der Gesellschaft, und verfertigt unter Zuziehung der ihm dazu nöthigen Mitglieder ei» Jnventarinm über die der Gesell, schast zngehörenden Gegenstände, welches jährlich dergestalt zu revidiren ist, daß die abgegangenen und hinzngekommenen Gegenstände genau ^bemerkt werden. Er behält eine Abschrift zur Verwahrung, legt eine zweite tut Archiv nieder und besorgt die dritte an die Administration der Senkcnbexgischen Stiftung. In Verhinderungsfällen des ersten Di, rcktors tritt er interimistisch in, deffen^Stelle ein.