vir .l.-. •%.''< %•&<■' Jr'w-fSv— - vo-\jc ,'h-
<£• 6 -ffr
übrigen durch Stimmenmehrheit entschieden. Mer die Aufnahme eorrespondirender Mitglieder kann aus« naHnrsweise, insofern es die Mehrzahl will/ gleich in derselben Versammlung abgestimmt werden, in welcher der Vorschlag geschah.
§. 10. Der Verlust des Mitgliedsrechts erfolgt:
1. wenn ein Mitglied die schuldigen Beiträge nicht entrichtet,
2. wenn ein Mitglied das ihm übertragene Amt zu übernehmen sich weigert,
3. wenn sich ein Mitglied einer infamiren« den Handlung schuldig macht.
In diesen Fällen wird in einer ausserordentlichen Versammlung, wozu das betreffende Mit« glied nicht eingeladen wird, durch drei Viertheile der Anwesenden die Ausschließung entschieden.
b. von der Direktion.
§. 11. Diese besteht aus einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten und einem zweiten Sekretär.
§. 12. Diese werden ans drei Jahre gewählt und sind zur Annahme des ihnen übertragenen Am« tes verbunden. Nach Verlauf der drei Jahre können sie zwar wieder gewählt werden, sind aber zur Annahme nicht verbunden. Dasselbe gilt auch von den Kassirern und Ausschußmitgliedern.
§. 13. Die gesammte Direktion ist mit der Leitung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung