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in ordentliche arbeitende, und in ausserordentliche oder Ehrenmitglieder.
§. 5, Die correspondirenden Mitglieder leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden nur wissenschaftliche Mitthcilungen und Beförderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.
§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Vertrag mit einer Karolin, repräsentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.
§. 7, Die ausserordentlichen oder Ehrenmitglieder find solche, welche durch Geschenke an Geld oder Naturalien die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiten den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.
§. 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mitglied sich auf länger, alS ein Jahr von hier entfernt, tritt es dadurch in die Klaffe der correspon- direnden Mitglieder.
§. 9. Wer zum Mitglieds einer der drei Klaffen ernannt werden soll, muß in einer regelmäßigen monatlichen Versammlung der ordentlichen arbeitenden Mitglieder vorgeschlagen werden; in der darauf folgenden Versammlung wird über die Aufnahme abgestimmt und bei ordentlichen Mitgliedern durch drei Viertheile der Stimmenden, bei den