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in ordentliche arbeitende, und in ausserordentliche oder Ehrenmitglieder.

§. 5, Die correspondirenden Mitglieder leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen wer­den nur wissenschaftliche Mitthcilungen und Be­förderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.

§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Vertrag mit einer Karolin, repräsentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zu dem Flor dersel­ben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.

§. 7, Die ausserordentlichen oder Ehrenmit­glieder find solche, welche durch Geschenke an Geld oder Naturalien die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben haben, auch diejenigen, welche ohne mit­zuarbeiten den festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.

§. 8. Wenn ein ordentliches arbeitendes Mit­glied sich auf länger, alS ein Jahr von hier ent­fernt, tritt es dadurch in die Klaffe der correspon- direnden Mitglieder.

§. 9. Wer zum Mitglieds einer der drei Klaf­fen ernannt werden soll, muß in einer regelmäßigen monatlichen Versammlung der ordentlichen arbeiten­den Mitglieder vorgeschlagen werden; in der dar­auf folgenden Versammlung wird über die Auf­nahme abgestimmt und bei ordentlichen Mitgliedern durch drei Viertheile der Stimmenden, bei den