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H. 3. Wenn schon die natnrforschende Gesell­schaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum Vorbehalt, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Ver- kanfung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so über­trägt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthnm über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu erwerbende Gegenstände der Dr. Senkenbergischen Stiftung mit dem Zusätze, daß eine Ausübung der EigenthumS- rechte erst dann von der Senkenbergischen Stiftungs- Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senkenbergische Stift tungs -Administration durch Mittheilung eines jähr­lich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effek­ten in Kenntniß gesetzt.

II.

Organisation der Gesellschaft

a. von den Mitgliedern.

§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswär­tige, welche letztere mit dem Prädikat der correspon- dirende» bezeichnet werden. Die hiesigen theilen sich