lieh ausgeübt und ist nicht über tragbar.

§ 4t 0

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimm enru' hrhi.it, Jst Jedoch nicht mindestens ein Drittel der VerwaltungsMit­glieder zugegen, -so muß bei dem Einspruch auch nur eines Mit= gliedes die Beschlußfassung über den betreffenden Gegenstand ausgesetzt werden. In einer erneut einzuberufenden Sitzung er-=* folgt dann die Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der wesenden VerwaltungsMitglieder .

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende .

§ 4t 1

Die Stimmen werden offen abgegeben, soweit nicht o,nders b schlossen wird. Bei allen Wahlen findet geheime Abstimmung statt.

D . MITGLIEDER-VERSAMMLUMG.

§ 4t 2

Die Gesamtzahl der Mitglieder bildet die MitgliederV: r= Sammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den I.Direktor od r seinen Vertreter unter Angabe der TagesordnungMatur u~z' Volk (§15) oder durch die Post oder durch mind< stens eine der im Frankfurt a.M. erscheinenden TagesZeitungen. Die Mi' r ~iieä-: r Versammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen., w; nr. die Ab= Sendung der Einladung oder das Erscheinen des Inserates zwei Wochen vor dem Termin erfolgt sind.

§ 45

Alljährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres find: t eine Ordentliche MitgliederVersammlung statt. Den Vorsitz führt der J.Direktor. Die SitzungsNiederschrift nimmt der I.Schriftführen auf; sie ist von sämtlichen anwesenden Dir k® tionsMitgliedern zu unterzeichnen *

§ 4t4t

Der Ordentlichen MitgliederVersammlung liegt ob

1. Die Entgegennahme des Berichtes der Direktion,

a) über die wissnsc-h ft liehe und Verwaltungstäiig=

keit,

b) über die Einnahmen und Ausgaben des ad~- lauf an

Geschäftsjahres ,

c) über den Vcrmögensstand der Gesellschaft,

d) über das Ergebnis d'r Buchprüfung (s.§ dj )

2. die Beschlußfassung über

a) die Entlastung der Direktion, insbesondere d-s

geschäftsführenden Direhzors,

b) den Voranschlag des laufenden Geschäftsjahr --s, o) etwaige besondere Anträge.