lieh ausgeübt und ist nicht über tragbar.
§ 4t 0
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimm enru' hrhi.it, Jst Jedoch nicht mindestens ein Drittel der Verwaltungs—Mitglieder zugegen, -so muß bei dem Einspruch auch nur eines Mit= gliedes die Beschlußfassung über den betreffenden Gegenstand ausgesetzt werden. In einer erneut einzuberufenden Sitzung er-=* folgt dann die Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der wesenden Verwaltungs—Mitglieder .
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende .
§ 4t 1
Die Stimmen werden offen abgegeben, soweit nicht o,nders b schlossen wird. Bei allen Wahlen findet geheime Abstimmung statt.
D . MITGLIEDER-VERSAMMLUMG.
§ 4t 2
Die Gesamtzahl der Mitglieder bildet die Mitglieder—V: r= Sammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den I.Direktor od r seinen Vertreter unter Angabe der Tagesordnung „Matur u~z' Volk ” (§15) oder durch die Post oder durch mind< stens eine der im Frankfurt a.M. erscheinenden Tages—Zeitungen. Die Mi' r ~iieä-: r— Versammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen., w; nr. die Ab= Sendung der Einladung oder das Erscheinen des Inserates zwei Wochen vor dem Termin erfolgt sind.
§ 45
Alljährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres find: t eine Ordentliche Mitglieder—Versammlung statt. Den Vorsitz führt der J.Direktor. Die Sitzungs—Niederschrift nimmt der I.Schriftführen auf; sie ist von sämtlichen anwesenden Dir k® tions—Mitgliedern zu unterzeichnen *
§ 4t4t
Der Ordentlichen Mitglieder—Versammlung liegt ob’
1. Die Entgegennahme des Berichtes der Direktion,
a) über die wissnsc-h ft liehe und Verwaltungstäiig=
keit,
b) über die Einnahmen und Ausgaben des ad~- lauf an
Geschäftsjahres ,
c) über den Vcrmögensstand der Gesellschaft,
d) über das Ergebnis d'r Buchprüfung (s.§ dj )
2. die Beschlußfassung über
a) die Entlastung der Direktion, insbesondere d-s
geschäftsführenden Direhzors,
b) den Voranschlag des laufenden Geschäftsjahr --s, o) etwaige besondere Anträge.