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§ 32

Die Zahl der WahlMitglieds soll nicht mehr als 25 and nicht weniger als 12 betragen, von denen möglichst rin Drittel unter 50 Jahnen und nicht mehr alo ein Drittel über 65 Jahre sein sollen.

§ 33

Die Wahl-Mitglieder scheiden nach fünf Jahren aus der Ver­waltung aus. Sofortige Wiederwahl ist möglich. Der Konsulent g. hört der Verwaltung für die Dauer seiner Amtszeit an. Die Amte* Mitglieder gehören der Verwaltung für die Dauer ihrer Anstellung oder des ihnen über'tragenen Amtes an.

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0

s 34

Aus Frankfurt und Umgehung verzogene Verwaltungs-Mitglieder

scheiden mit ihrem Wegzug aus der Verwaltung aus und treten i' die Reihe der Korrespondierenden Mitglieder üoer.

§ 35

Rat ein Wahl-Mitglied zwei Jahre lang an den Sit 1

nicht teilgenommen, so gil tung für erloschen

die Mitgliedschaft in der Vrrjcl*

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g 3o

Dia Tätigkeit in der Verwaltung ist für die Wc.hl-kitglied-r ehrenamtlich, für die AmtsMitglieder gehört sie zu den Dienst = Obliegenheiten.

§ 37

Die Verwaltung tagt in der Regel alle drei bis -vier Monat unter der Leitung des I.Direktors oder dessen Stellvertreters. Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 5 Verwalt tungsmitgliedern ist eine Verwaltungs-Sitzung innerhalb Woche einzuberufen.

-zr,

Die Sitzungs-Niederschrift ist von dem I .Direktor und. dem. .Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 38

Die Verwaltung beschließt über die Verleihung von pris r s

- - Äugestc l lt. n g- =

und Ehrungen, die Anstellung von Beamte

um

maß den Richtsätzen der Universität und alle die G: Seilschaft betreffenden Angelegcnheiten mit Ausnahme' der der Direktiom vorbehaltenen und. der nach §§ 4I, 48 und 49 vor die Mitglied Versammlung gehörenden Angelegenheiten. Sie bereitet außer-".- m alle Vorlagen an die Mitglieder'Versammlung vor.

§ 3 ?

Das Stimmrecht in den V er wo l tung 8Sitzungen wird, gercon-

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