§ 45

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Anträge zur Ordent Hohen Mitalieder-VcrSammlung sind d r Direktion spätestens bis zum Ablauf des vcrher gehcnden G< = sohäftsJahres schriftlich einzureichen, damit sic von der Verr^ waltung beraten und auf die Tagesordnung gesetzt werden können* Die Direktion kann beschließen, auch später eingegangene An» träge der Ordentlichen MitgliederVcrsamnlung vorzulegen*

§ 4 6

Eine Aus er ordentliche Mitglieder-Versammluha kann von der Direktion Jederzeit rinberufen wcrc.cn . Di*' Einberufung muß erfolgen, wenn die Verwaltung es beschließt oder ein entsprechen­der schriftlicher Antrag von mindestens fünfzig Mitgliedern der Gesellschaft vorliegt.

§ 47

Das Stimmrecht in der MitgliederVersammlung wird r-rshc-.- lieh ausgeübt und ist 'nicht auf andere üb- sehe Personen und Firmen haben nur Je -in.

Schlußfassung erfolgtmit Ausnahme d^r in una uvr=

gesehenen Fälle mit einfacher Stirn m r nm r r. r r. eit. Fei 2 timmen- gleiohheit entscheidet der Vorsitzende. Die Stimmen werd.n offen abgegeben.

Ein Mitglied darf an der Beschlußfassung nicht t: ilneh.' n, . wenn sie das Mitglied selbst betreffende Angelegenheit an zum Gegenstand hat.

IV. ÄNDERUNG der SATZUNGEN.

§ 4 8

Satzungs-hnderungen erfolgen durch Beschluß der Mitgli - derVersammlung. Sie erfordern die^Stimmabgabc von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gesellschaft, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge lehnt.

Sollte die Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist eine zweite MitgliederVersammlung einzuberufen, in der sw. i Drittel der abgegebenen Stimmen entscheiden.

Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn ein Drittel der cbg~= gebenen Stimmen sich für die Ablehnung erklärt .

V. AUFLÖSUNG der GESELLSCHAFT.

§ 49

Die ~ Auf Lösung der Gesellschaft erfolgt durch descl'luß ~ r MitgliederVersammlung. Zur Gültigkeit ist die- Stimmangab vom mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Gesell-oha ft und die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Erschien nenen erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheid, t eine innerhalb eines Monats einzuberufende zweite Mitglieder­versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Ein Auflösungsbeschluß erfordert dann drei Viertel Stimmenmehrheit .