Wortlaut der Bekanntmachung Nr. M.200/1 .17 K.K.A.,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster- und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile. Vom 9. März 1917.
Unter Berücksichtigung der Nachtragsbekanntmachung Nr. Nc. 1700B'8. >7 K.R.A. Vom 2. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird nuf Ersuchen des Königlichen Kriegs- Ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetze» höhere Strase» verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach Sj 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 iReichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit de» Nachtragsbekanntmachnngen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 <Reichs-Gcsetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gcsetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (NcichS-Gcsetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesehbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird.
§1-
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 9. März 1917 in Kraft.
§2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen!
A . alle Kupfermengen — auch wenn verzinnt oder mit einem andere» Überzug versehe» —, die bei folgenden Bauteile» verwendet sind:
Gruppe 1 : Dachflächen, Fenster- und Gesimsabdcckungen, Abdeckungen von vorgebauten Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen, alles in einfacher Ausführung und von einfacher Form,-
Gruppe 2: wie Klasse 1, jedoch in komp lizierter (kasseticrter, ornamentierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form-
Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren-
Gruppe 4: montierten Blitzschuhanlagen-.
B. alle ^afinfeile: von montierten Blitzschutzanlagen.
§3.
Ausnahmen.
Ausgenvminen von den Bcstiunnunge» dieser Bekanntmachung sind alle in §2 dieser Bekanntmachung genannten Kupfermengen, welche sich befinden-
<>) in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1850 . erfolgt ist-
b) an phpsikalischc» und dergleichen Institute», bei denen wegen der magnetischen Störungen Eisen für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer verwendet wurde-
0 ) an Leuchttürmen.
H-
Bon der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen- alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände***)) von Bauwerken, bei denen Kupfer bzw. Platin gemäß A uudl, des § 2 angebracht ist.
§&■
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit, beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Material hergestellt sind, das von der Kricgs-Rohstoff-Abteilung des König, licheu Kriegsministerinms oder durch die Militjirbefehlshaber freigegebc» worden ist.
8«.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechts
*) Mil Gefängnis bis zu einem Jahr oder mir Geldstrafe bis zu 10000./# wird, sofern nicht nach den allgemeinen Skrafgcsehen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die emcignctcn Gegenstände heranszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu nbcrbringen oder zu übersenden, znwidcrhandelr-
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gcgclistand beiseireschaffl, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes VeräußermigS' oder Eriverbsgeschafi über ihn abschlieht,'
3. wer der Verpflichtung, die beschl.i^lahmicn Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandclt;
4. wer den erIasscnen A u § s ü hrn n gsb c st im m u ngen zuwiderhandclt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissenlNch nnrichrige oder urivollftändige Angaben macht, wird mit Ge'ängnis bis zu ü Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 JC bestraft,- auch können Vorräte, du- verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird beikrall, wer vorsätzlich die vorgcschricbencn i.'agerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder nttrichkige oder nnvollständige Atigabcn macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3 000./# oder im Unvcrmogcnsfalle mit Gefängnis bis zu li Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vvrgeschriebcnen Lagcrbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
***) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch aus kirchliche, fliftische, kommunale, im Eigcnttim dev Reiches oder eines Bundesstaates stehende Ballwcrkc aller Art.
geschäftliche Verfügungen über sie nichtig siitd, soweit sie nicht ausdrücklich aus Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführuitg der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe § 7) erfolgen. Die Befugnis znm einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügungen über das Gebäude im ganzen zulässig.
§ 7 ;
Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffene» Gegenstände sind, sobald ihre Enteignung durch Zustellung der Enteignungsanordnung an den Besitzer angeordnet ist, von den Bauwerken zu cutserne» und au Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Bebördcn lsichc unten) errichtet und bekanntgcmacht werden.
Die cntciguetc» Kupfer- und Platiumcngcu, die nirfjt innerhalb der in der Enieignnngsanordnung vorgeschricbenen Zeit abgelicferk sind, werden aus Kosten der Ablieferuugspflichtigcu zwangsweise abgchvlt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung IM. 1/10. 16 K.R.A. vom l. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandscrhebiuig und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bicrkrugdeckeln ans Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinn- gegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die ersvrdcrl»-^W Ansführnngsbcstimmnngcn. ^
§ 8 .
Übernahmepreis.
Für Gruppe ! bis 3 setzt sich der Übcrnahmcprcis zusanuncn aus-
a) dein Matcrialprcis für das Kupfer zum erhöhten Preise von 2,85 dt für das Kilogramm,
b) den Kosten für die srüberc Herstellung einschließlich Anbringung (ays- schließlich Matcrialprcis),
o) den Kosten für die Abnahme des Kupfers, '
d) den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche Rüstung.
Für Gruppe 4 beträgt der Übernahineprcis 5,5» dl für jcdeS .Kilogramm abgelicfcrtcn Kupfers.
Für Platintcile beträgt der Übernahmeprcis 8 Jl für jedes Gramm ab- gelieferten reine» Platins.
Die Überuahmepreife enthalte» die Gegenwerte für die abgelicfcrten, in § 2 bczeichuetcn Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.
Die Preiserhöhungen haben, rückwirkende Kraft. Für alle.auf Grund der Bekanntmachung Nr. 51. 200/1. 17 K. R A., alsv nach dem 9. März 1917 abgeliefcrteu und nach den frübcrcu Sätzen berechneten Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied nachträglich vergütet und der Betrag ohne Aufforderung möglichst im Laufe des Monats November zngestellt wert^^
Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengcn Klaffen 1, 2 und 3 muß nachgewiesen und begründet werden können. Im allgemeinen erscheint eine Rüstung bei Dachflächen von einer Neigung von 30° und darunter nicht erforderlich.
8 »
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
Solche beschlagnahmte» Knpfermcngcn, für welche ein besonderer kunstgewerblicher vdcr kunstgeschichtlicher Wert durch Sachverständige festgestellt wird, die von der Landeszenkralbchörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden namhaft gemacht werden, ffnd durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien. Die Befreiung kann durch die Mctall-Mvbilmachnngs- stelle der Kricgs-Rohstoff-Abtcilnirg des Kriegsministerinms widerrufen werden.
Andenkcnwert oder drohende Verunstaltung entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
8 io.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Kupfer- und Platiumengeu, für welche den in K 4 genannten Persvuen und Betrieben eine Entcignnngs- Unordnung bis znm 30. Juni 1917 nicht zugegange» ist, unterliegen der Meldepsticht nach den Anweisungen der zuständigen beanfiragten Behörde, unbeschadet aller bereits früher erstatteten Meldungen.
§ 11 .
Anfragen und Anträge.
Alle Anfrage» und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten.