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Frankfurt a/Main,8.November 1918.
s/sa
die Senkenbergische Naturforsehende Gesellschaft
Frankfurt am Main, Viktoria-Allee 7.
Statistisches Amt.
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Es hat sich herausgestellt, daß bei manchen Behörden der Ausdruck Kupferbedaehung in der Bekanntmachung, betreffend Dachkupfer M.200/1.17.K.R.A lediglich auf obere Abdeckungen von Gebäudeteilen bezogen Erde. Die Metall-Mobilmachungsstelle teilt mit, daß z.B. auch kupferne Verkleidungen an Dachgauben gleichfalls unter die Verordnung fallen.
Für den Fall am dortigen Dienstgebäude solche Verkleidungen von Dachgauben vorhanden sind, wird ergebenst ersucht, dieselben unter Benutzung des beiliegenden Meldevordrucks umgehend anzumelden und mit dem Ausbau ohne Rücksichtnahme auf die Preis= Stellung beginnen zu lassen. Gegebenenfalls würde wegen der endgültigen Preisfestsetzung das Reichs» Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen sein. Eine ordnungsgemässe Ablieferungsanordnung wird nach Eingang der Anmeldung erfolgen.
Bei dieser Gelegenheit wird ergebenst mitgeteilt, daß auch figürliche Verzierungen an und auf Gebäuden, also auch Figurengruppen und dergl., sofern nicht nach Urteil eines bekanntgegebenen aner = kannten Sachverständigen ein besonderer Kunstwert in Anspruch genommen werden kann, ablieferungspflichtig sind. Es wird gebeten, für den Fall solche Gegenstände noch nicht angemeldet sind, dieselben bei der nach
träglichen Anmeldung ebenfalls zu berücksichtigen.