auch in diesem Jahrä^ von ihrem Recht des Rückkaufs von

drei Anteilscheinen Gebrauch zu machen und bittet Dr. GÜNTHER die nötigen Schritte zu unternehmen.

§ 9

Vorlesungen

Die Vorträge im Wintersemester 1916/17 sin^in der ver­gangenen Woche zu Ende gegangen; mit wenigen Änderungen konnte das im Herbst aufgestellte Programm eingehalten werden. Die Vor­lesungen gehen in der kommenden Woche zu Ende.

Die Verwaltung beschliesst, für das Sommersemester die Herren Prof. STECHE und Dr. WENZ wieder zu beauftragen, und, falls diese beiden Herren in der Zwischenzeit auch eingezogen werden sollten, die Vorlesungen ausfallen zu lassen.

§ 10

Universitätsangeigenheit

Die Universität fragt an, in welcher Weise die Gesel 1MH schaft bereit wäre, die Universität schadlos zu halten, dafür dass die Verpflichtung zur RuhegehaltsVersorgung nach den XXXXH staat­lichen Bestimmungen für die Herren zur STRASSEN und DREVERMANN an die Universität übergegenagen XXHä ist.

Der Konsulent Dr. GÜNTHER führt dazu aus:

1. Im Universitäts-Vertrag ist von einem Beitrag der Gesellschaft zum Pensionsfond der Universität keine Rede.

Es bestand somit nicht einmal eine Verpflichtung der Pensions- Rücklage von 10%, die zwischenzeitlich auf 12% erhöht worden ist.

2. Sowohl Prof, zur STRASSEN als auch Prof. DRE­VERMANN können nach ihrem Übertritt zur Universität in ihren Pen­sionsbezügen nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie bei

der Gesellschaft verblieben wären und nach deren Pensions-Statuten

pensioniert würden. Genaue Ausrechnungen ergeben, dass Prof. DREVERMANN eine höhere Pension erhält, als er sie von der Gesell­schaft zu beziehen hätte, dagegen hat die Gesellschaft zu der

Pension von Prof, zur STRASSEN stets Zuschüsse zu leisten.

wird^,

Die Ruhegehaltskasse der GesellschaftHitatfF''somit

j eder

nicht 88L Verpflichtung enthoben, ganz abgesehen davon, dass durch die jährlichen an die Universität zu zahlenden KK Pensionsrückläge