auch in diesem Jahrä^ von ihrem Recht des Rückkaufs von
drei Anteilscheinen Gebrauch zu machen und bittet Dr. GÜNTHER die nötigen Schritte zu unternehmen.
§ 9
Vorlesungen
Die Vorträge im Wintersemester 1916/17 sin^in der vergangenen Woche zu Ende gegangen; mit wenigen Änderungen konnte das im Herbst aufgestellte Programm eingehalten werden. Die Vorlesungen gehen in der kommenden Woche zu Ende.
Die Verwaltung beschliesst, für das Sommersemester die Herren Prof. STECHE und Dr. WENZ wieder zu beauftragen, und, falls diese beiden Herren in der Zwischenzeit auch eingezogen werden sollten, die Vorlesungen ausfallen zu lassen.
§ 10
Universitätsangeigenheit
Die Universität fragt an, in welcher Weise die Gesel 1MH schaft bereit wäre, die Universität schadlos zu halten, dafür dass die Verpflichtung zur RuhegehaltsVersorgung nach den XXXXH staatlichen Bestimmungen für die Herren zur STRASSEN und DREVERMANN an die Universität übergegenagen XXHä ist.
Der Konsulent Dr. GÜNTHER führt dazu aus:
1. Im Universitäts-Vertrag ist von einem Beitrag der Gesellschaft zum Pensionsfond der Universität keine Rede.
Es bestand somit nicht einmal eine Verpflichtung der Pensions- Rücklage von 10%, die zwischenzeitlich auf 12% erhöht worden ist.
2. Sowohl Prof, zur STRASSEN als auch Prof. DREVERMANN können nach ihrem Übertritt zur Universität in ihren Pensionsbezügen nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie bei
der Gesellschaft verblieben wären und nach deren Pensions-Statuten
pensioniert würden. Genaue Ausrechnungen ergeben, dass Prof. DREVERMANN eine höhere Pension erhält, als er sie von der Gesellschaft zu beziehen hätte, dagegen hat die Gesellschaft zu der
Pension von Prof, zur STRASSEN stets Zuschüsse zu leisten.
wird^,
Die Ruhegehaltskasse der GesellschaftHitatfF''somit
j eder
nicht 88L Verpflichtung enthoben, ganz abgesehen davon, dass durch die jährlichen an die Universität zu zahlenden KK Pensionsrückläge