die Gesellschaft der Universität nicht unerhebliche Beiträge abführt.
3. Die Universität muss die Herren mit vollem Gehalt
pensionieren. Sie übernimmt damit nicht eine Verpflichtung de£- Gesellschaft, sondern erfüllt eine eigene Verpflichtung. Schadloshaltung für Abnahme einer Pensions-Verpflichtung kann daher die Universität nicht ins Feld führen, zumal sie ja schon die vorhin 888X8X8X8XX erwähnten Pensionsrücklagen erhält, die eine Entschädigung darstellen, zu deren Erhöhung nach Ansicht'T^eine Veranlassung vorliegt.
Die Verwaltung schliesst sich den Ausführungen von
Dr. GÜNTHER an und schlägt eine weitere Erhöhung der Pensions -Zulagen an die Universität ab.
Schluss der Sitzung 7 Uhr 10.
/.
4
», Ml
)
/
? 1