die Gesellschaft der Universität nicht unerhebliche Beiträge abführt.

3. Die Universität muss die Herren mit vollem Gehalt

pensionieren. Sie übernimmt damit nicht eine Verpflichtung de£- Gesellschaft, sondern erfüllt eine eigene Verpflichtung. Schadloshaltung für Abnahme einer Pensions-Verpflichtung kann daher die Universität nicht ins Feld führen, zumal sie ja schon die vorhin 888X8X8X8XX erwähnten Pensionsrücklagen er­hält, die eine Entschädigung darstellen, zu deren Erhöhung nach Ansicht'T^eine Veranlassung vorliegt.

Die Verwaltung schliesst sich den Ausführungen von

Dr. GÜNTHER an und schlägt eine weitere Erhöhung der Pensions -Zulagen an die Universität ab.

Schluss der Sitzung 7 Uhr 10.

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