') Darunter zu,3, 5a, 6, 7 u. 15 die Bezirlsabgabe, letztmals 6%

«fite 3.

Seit« 2.

Wer bei der Abfertigung nicht seinen Namen, sondern nur die Konto-Nummer ausgerufen haben will, wolle diese hierunter deutlich

eintragen. q^iito Nr.. ..

Bty Es wird gebeten, das Geld abgezäblt bereit zu hatten, bei größeren Beträgen in Scheinen oder E>otd, bei allen Beträgen besonders die Pfennige.

Zahlung mittels Schecks, durch Muken oder im VoMkerweisungs- und Scheckverkehr, ilt erwünscht. '*9

Bei Benutzung von Zahltarlei im Postschcckverkehr ist der zu zahlende Beirag um 5 Pfg für je 500 M oder einen Teil dieser Summe zu erhöhen; bei allen Einzahlmgen ist auf genaue Bezeichnung der Nr. des Postscheckkontos und der Steuerkonlo-Nr. zu achten.

mmt: Um

Neranl.-Ilr.

Bei Zugang

Seite 1 Ziffer 5)

Zeitraum

der

Veranlagung

3» bei

Abgang

Veranlagter

ae*a tuten

Betrag

Summ

iat zu zahlen für 1909:

(Quittung*)

Datum

Betrag

entbalttn

L>»oat»tteuern

Stadthauptkasse, Zahlstelle IV

1909:

l. Niertrljifi

frmfnri i

I. Staatssteuern.

1. Staats-Einkommensteuer

2. Ergänzungssteuer

II. Städtische Stenern re. *)

3. Gemeinde-Einkommensteuer

4. Einquartierungsgeld

2.Nienkl>qr

luli Au,»! Sktztr«tkr

5. a) Gewerbesteuer

(BerechmingSarls. Seite «der Anlage.

b) Warenhaussteuer

6. Haussteuer

7. Landsteuer

8. Hundesteuer

9. Kehrichtabfuhrgebühr

10. Kanalbenutzungsgebühr

11. Wassergeld (nach Mietwert)

12. Schulgeld

13. Kirchen- und Kultussteuern 13a. desgl. d. Ehefr. lb. Mischehen)

14. Handelskammerbeitrag.

Zusammen

».Nierteljchr

Mieser tlovemdkr Dcicmbrr 1 / 1909

4.pterirl|tqr

3nnn«t ftkruar Mrs 1910

Hierzu:

15. Betriebssteuer

(in einer Summe zu -ntrichien).

Gesamtbetrag

l/&e

binnen 8 uat.cn ju nsjatjitn

Für das 1/Vierteljahr Für das 3. u. 4. Vierteljahr je

) Quittungen in diesem Steuerzettel find nur gültig, wenn sie von zwei Beamten unter­zeichnet find, deren Namen und Unterschriften im Kassenlokal amtlich aushängen. Zahlungen außerhalb der Dienststunden oder des Kassenlokals sind unzulässig und für die Stadt- hauplkasse nicht verbindlich. Die Bollziehungsbeamten haben nur zur Abwendung der Pfändung (8eld anzunehmen und dürsen in diesem Steuerzettel nicht quittieren.