Weitere Anmerkungen siehe Artlage.

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I. Veranlagung zur staatlichen Ginlommenstener.

lDient zugleich als Benachrichtigung für die mit Einkommen von nicht mehr als veranlagten Steuerpflichtigen. 8 42 des Einkommensteuergesetzes in der Fas Bekanntmachung vom 19. 6. 06.)

Auf Grund des Einkommensteuergesetzes sind Sie veranlagt:

Zur (kinkomnicnsteuer für das Steuerjahr vom 1. April 1909 bis ! 1910 zu Sem unter Ziffer 1 des Steuerzettels (Seite 2) angegebenen steueriatz. Wie hoch Ihr steuerpflichtiges Einkommen angenommen wurde, er aus dem folgenden Tarif:

Die

von btr du.

mevr al» schließt. Mark Mark

Jähr-

Uch

Mark

viertel-

jährlich

wart

von dir ein-

mebr al» schließt. Mark Mark

Jähr­

lich

Mark

900 1030

6.

1.50

1650 1800

26.

beträgt bei einem

1050 1200

9.

2.25

1800 2100

31.

steuerpflichtigen

1200 1350

12.-

3.-

2100 2400

36.

Einkommen

1350 1500

16.

4.-

2400 2700

44.

1500 1650

21.

5.25

2700 3000

52.

Gemäß 8 20 ist eine Ermäßigung um...

.Stufe..... gewährt.

Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht Ihnen das Rechtsmittel spruchs zu.

Der Einspruch ist binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen von den Zustellung dieses als Benachrichtigung dienenden Steuerzettels folgenden Tage ab x bei dem VorsiflenSen Ser Einkommensteuer-'veranlagungs-Nommiision hi Neue Mainzcrnraße 45, einzulegen. Es empfiehlt sich, schon bei der Einlegung spruchs die zur Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Tatsachen und Bew anzuführen.

Für die in außereuropäischen Ländern und Gewäffern Abwesenden ist spruchsfrist auf sechs Monate, sür andere außerhalb des Deutschen Reiches A> auf sechs Wochen verlängert Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die E des Einspruchs nicht aufgehalten. Mit Vorbehalt der späteren Erstattung des viel gezahlten Betrages muß fie vielmehr in den vorgeschriebenen Fristen ersc

Steuerpflichtige, über deren vorjährige Veranlagung noch ein Rechtsmiltelv schwebt, werden auf nachstehendes besonders aufmerksam gemacht: Eine noch au- Entscheidung über das Rechtsmittel für das Vorjahr hat auf die neue Veranlage Wirkung, dem Steuerpflichtigen muß es daher überlassen bleiben, von neuem E einzulegen, falls er sich durch die neue Veranlagung wiederum beschwert erach

II. Veranlagung zur staatlichen Ergänznngssteuer.

Eine allgemeine Neuveranlaqung der Ergänzungssteuer hat in dWen nicht stattgefunden. Die letzte allgemeine Veranlagung der Ergänzungsstk Jahre 1908 erfolgte für den Zeitraum vom 1. April 1908 bis 31. Märzl91 l

III. Die Veranlagung zu städtischen Steuern, Gebil

erfolgt in Gemäßheit übereinstimmender Beschlüsse des Magistrats u. der SHdtverv' Versammlung nach der öffentlichen Bekanntmachung im Anzeigeblalt der städlis> Hörden. Einspruch gegen die unter Rr. 315 des Steuerzettets bezeichneten Gemei Abgaben (s. Anlage) kann innerhalb 4 Wochen nach der Auslegung der Hedelisten o! dem Tage der Bchändigung dieses Steuerzettels, wenn eine besondere Veranb benachrichtigung nicht ergangen ist. bei den auf Seite 1 des Steuerzetlels unle 1 bk bezeichneten Stellen erhoben werden.

Frankfurt a. M., im Mai 1909.

0er Magistrat» Rechneian?