Stadtgemrinde Frankfurt a. M.^,
Äidtdaupldaffk. Sttitfrinttlftrilr IV, {InRftrnfic 28. > j
Geöffnet werktäglich von S l h bis 12V» Uhr f.
lUorn 1. bis 20. des zweiten Vierteijahrsmonats von 8% bis 1 Hhf).
StmmfHri
Postschrlkkonlo Nr. i beim Postscheckamt Fraolsutt a. M.
für das Rechnungsjahr 1909 (1. April 1909 bis 31. März 1910)
/
-teuerbezirk
Zur Beachtung!
1. Mündliche und schriftliche Einsprüche, Anfragen u. s. w. sind zu richten wegen:
a) der Staaiseinkbmmen- und Ergänzungssteuer an den Porsitzendcn Ser Kinkouimenfteucr-Peranlagungs »ommission, Neue Mainzerftr. 45;
K) der iiaaitich veranlagten Gewerbesteuer an den Vorsitzenden SeS zuständigen «tcuerausschuffes und zwar: für Klaffe i—II in Wiesbaden,
, „ III—IV Hierselbst, Neue Mainzerstraße 45;
c) der städtischen Steuern und Gebühren an das Ncchnetamt, Steuerver« waltung, Paulsplatz S;
ä) des Schulgeldes an die ftäStischen Schulbehörden, Kratzer Kornmarkt 2;
e) der Kirchen- und Kultussteuern an die zuständigen Kemeindevorstände;
f) der Handelskammerbeiträge an die Handelskammer.
2. Tiefer Steuerzettel ist bei jeder Zahlung vorzulegen; er darf daher keinesfalls einer Eingabe beigefügt werden. In dieser genügt die Angabe der Konto-Nummer, der Sleuerbezirks-Nummer und der Veranlagungs-Nummer. Die Neuausfertigung eines Steuerzettels erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr von 20 Pfennig.
3. Die Steuern pp sinv vierteljährlich, spätestens bis 16. Mai, 16. August, IS. November und 1-1. Februar ohne vorherige Aufforderung an die oben genannte Sleuerzahlstelle zu entrichten oder unter Angabe der Ka nto-Nummer und Zahlstelle parto- und bestellgeldkrei einzufenden. Erfolgt die Zusendung des Sleuerzeiiels nach dem 8. Mai, so sind die Steuern für das Vierteljahr Aprfl/Juni binnen 1-1 Tagen nach Empfang des Sleuerzettels zu entrichten. Die Fälligkeit der Krmriude« steuern (Seite 2ll-> und das Recht, diese erforderlichenfalls schon vor 'Ablauf der vorstehend festgesetzten Zahlungsfristen zwangsweise beizutreiben, wird hierdurch nicht berührt.
4. Wegen des großen Andranges werden die Steuerzahler im eigenen Interesse dringend ersucht, die Einzahlungen bereits zu Beginn des Vierteljahres zu bewirken. Es steht den Steuerpflichtigen frei, alle Steuern auf mehrere Vierteljahre und bis zum ganzen Jahresbetrage im voraus zu zahlen
5. Im Lause des Jahres nachträglich veranlagte Steuern iZugängel sind für die rückliegende Zeit innerhalb 8 Tagen nach Zusendung des Steuerzettels zu entrichten; hierbei ist dieser vorzulege».
6. Mil dem Ablauf der Zahlungsfristen lZiff 3 u. 5) werden die Säumigen kostenpflichtig gemahnt und nach Ablauf von 3 Geschäftstagen gepfändet. Die gesetzlichen ZwaagsvollstreckungSgebnhren find verwirkt, sobald der Vollziehung». Beamte zur Ausführung des Mahn- oder Psändungsauftrages geschritten ist. Diese Gebühren werden wie Steuern eingezogen und aus den Gesaintrücksiand vorweg verrechnet.
7. Die Steuer re. -Zahlung wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgeschriebenen Fristen iZiffer 3 n. 5) erfolgen.