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Die Hundesteuer wird seitens der zuständigen Zah angefordert. Bei der Zahlung wird eine Steuermarke ert

Frankfurt a. M., den

einen Steuerzettel zur Zahlung

»1 Aufträge:

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mt, Steuerverwalttmg.

Zur gefälligen Beachtung.

N)er einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält, hat für denselben jährlich^eine Steuer von 20 Mark in vierteljährlichen Raten und zwar spätestens bis zum ^5. Mai, ^5. August, ^5. November, \5. Februar zu entrichten. Das erste Vierteljahr erstreckt sich auf die Zeit vom April bis Ende Zuni.

Ueber die Steuerzahlung wird eine Quittung ausgestellt und gleichzeitig wird eine Steuermarke erteilt. Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in ungetrennter Summe im voraus zu entrichten.

Für einen Hund, welcher im Laufe eines Vierteljahres steuerpflichtig wird, sowie für einen steuer­pflichtigen Hund, weicherem Laufe eines Vierteljahres angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das laufende Vierteljahr binnen ^ Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden.

Wer einen Hund anstelle eines eingegangenen, abgeschafften oder abhanden gekommenen ver­steuerten Fundes erwirbt, darf für das laufende Vierteljahr die gezahlte Steuer auf die zu zahlende in Anrechnung bringen. Außer diesen Fällen darf die Steuermarke nicht übertragen werden.

Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund anscbafft, wer einen solchen in Dressur, pflege und dergl. nimmt, oder einen zugelaufenen Hund einstweilen bei sich behält, wer mit einem Hunde neu anzieht oder als Fremder einen Hund mit sich führt, hat denselben binnen 8 Tagen bei dem Rechnei- Amt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von ^ Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, von der Mutter zu saugen.

Zeder Hund, welcher abgeschafft, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb der ersten ^ Tage nach dem Ablauf des Vierteljahres, innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, bei dem Rechnei-Amt unter Rückgabe der hundesteuermarke abgemeldet werden, widrigenfalls die Steuer bis einschließlich desjenigen Vierteljahres fortbezahlt werden muß, in welchem diesen Vorschriften genügt ist.

Die für das Zahr gelösten Steuermarken müssen von den Hunden so getragen werden, daß sie leicht zu sehen sind. Die Marken wechseln jährlich in der Form und tragen die Jahreszahl.

Wird für eine Marke Ersatz nötig, so wird nur nach geführtem Nachweis der Versteuerung und gegen Erlegung von j Mark eine neue Marke verabfolgt.

Ohne gültige Marke betroffene Hunde werden durch amtlich hiermit beauftragte Personen ein­gefangen und nur gegen Zahlung einer Fanggebühr von 2 Mark und Vorzeigung der Quittung über ordnungsmäßig bezahlte Steuer wieder verabfolgt.

Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer zu entziehen sucht, wer die vorge­schriebene Anmeldung nicht rechtzeitig bewirkt oder sonst den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, unterliegt einer Strafe bis zur höhe von 30 Mark.

Steuerrückstände und Ordnungsstrafen werden erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Zst ein Steuerrückstand auch zwangsweise nicht zu erlangen, so werden die unversteuerten Hunde weggenommen und mit ihnen nach Befinden verfahren.

V. & G. 2000. 9. 06.