(Anlage 1.)

Commissions-Bericht.

Verehrte Versammlung!

Nachdem uns in der Sitzung vom 6. d. M. ertheiltcn Aufträge: die Beschwerdeschrist des Herrn Di - . Rüppell zu Prüfen und darüber gutachtlich zu berichten, haben wir die Ehre, das Resultat unserer gemeinschaftlichen Berathungen vom 7. und 10. d. M. hiermit vorzulegcn.

Wir werden der Beschwcrdeschrist des Herrn Di. Rüppell Schritt vor Schritt folgen.

Die Einleitung forderte eine baldige Ertrasitzung. Diese ist am 6. erfolgt. Das Resultat war die Bildung der Commisston, die jetzt die Ehre hat zu berichten.

§. 1. Fordert eine neue Eingabe an Hohen Senat, weil die zu einer gültigen Beschlußnahme gesetzlich erforderliche Anzahl von Mitgliedern in der Sitzung vom 36. Mai nicht gegenwärtig war.

Hier ist Herr Dr. Rüppell in seinem Recht, (es waren von 36 Mitgliedern nur 7 gegenwärtig). Da die Versammlung, in der wir unfern Bericht vortragen, hoffentlich zahlreicher besucht wird, so kann in dieser, oder es muß in einer der nächsten, dieser Gegenstand nochmals zum Vortrag und Abstimmung gebracht werden. Bestätigt diese Abstimmnng den früheren Beschluß, so ist diese als eine Indemnitäts-Bill für das Direktorium zu betrachten und die Sache beruht sodann auf stch. Fällt die Sache anders, motivirend, aus, so muß freilich eine neue demgemäße Eingabe bei Hohem Senate eingereicht werden.

Die übrigen Unterstützungsgründe des Herrn Dr. Rüppell für diesen Punkt sind nicht zu berücksichtigen. Denn 2) daß ein Mitglied des Direktoriums wegen seines Ausbleibens sich nicht entschuldiget, kann der Gültigkeit der Beschlüsse nichts nehmen, und 3) daß Herr Dr. Rüppell im Jahre 1838 bereits gegen Renumeration der Vorlesungen auftrat, war damit, daß er seine Eingabe zurücknahm, in sich erloschen bis zu dem Tage, wo er seine Eingabe in neuer Form übergiebt.

§. 2. Ueber die Sitzungen. Die Direction hat seltener Sitzungen gehalten als die Statuten vorschreiben. Dieses ist wahr, beruht aber Wohl darauf, daß die Sitzungen seit langer Zeit nur schwach besucht wurden und die Direction daher bei mangelnden Vorträgen, oder Gegenständen, der Berathung, die sich einfindenden Mitglieder nicht ermüden wollte. Die Direction war dagegen stets bereit, so wie wissenschaftliche Vorträge, oder Verwaltungsgegenstände von Belang Vorlagen, eine Sitzung zu halten. Ob dieser modus beizubehalten oder zu dem statutarischen zurückzukehren sey, wird bei einer Revision der Statuten, aus die wir später zurückkommcn werden, am schicklichsten erörtert werden.

Ad 2) muß es die Commission, und wohl mit ihr die Gesellschaft lebhaft bedauern, daß nicht gleich nachdem Herr Dr. Rüppell Herrn Dr. Mappes von seinen Intentionen in Kenntniß setzte, eine Sitzung gehalten wurde, wenn anders dadurch das gegebene Aergerniß hätte vermieden werden können.

§. 3. Herrn Dr. Rüppell's Eingabe an Hohen Senat betreffend. Nur mit Bedauern kann die Commission erwähnen, daß Herr Dr. Rüppell alle Pflichten eines Mitgliedes verletzte, indem er seine Eingabe an unsere Höchsten Behörden cinreichte, ohne der Gesellschaft von seinem Vorhaben Mittheilung gemacht und deren Ansichten vernommen zu haben. Es gehört zu den Unbegreiflichkeiten, daß ein Mann, dem die naturforschende Gesellschaft so viel verdankt, mit einem solchen Schritt, die ganze Cristen; derselben in Frage stellt. Herr Dr. Rüppell hat von seiner Eingabe im Jahr 1838 gesprochen. War er nicht andern Sinnes geworden, so war er sich selbst schuldig beim Beginne des letzten Jahres oder etwas später, zu fragen: wann und wie, das nothwendige Gesuch bei Hohem Senate, zur Berathung und Ausführung kommen werde. Wir hoffen, daß gerade dieser enorm unpassende Schritt und seine betrübten Folgen künftighin alle Mitglieder von ähnlichen Abweichungen hinlänglich abschrecken werde.

§. 4. 5. 6. Enthalten das Anerbieten des Herrn Dr. Rüppell zu unentgeldlichen Vorlesungen. Nun ist aber Ihre Commission der Ansicht, daß nicht nur Vorlesungen gehalten werden sollen, sondern auch diese honorirt werden müssen. Ueber die Nothwendigkeit der Vorlesungen ist Herr Dr. Rüppell so einverstanden, daß er darum seine Reise aufgeben oder so gut wie aufgeben will. Ein Honorar scheint aber der Commission um deßwillen nothwendig, weil nur dann die Gesellschaft das Recht hat, über das was, wann, wie und wieviel Bestimmungen zu geben. Denn, daß die für die präsumtiven Zuhörer zweckmäßigen Stunden, und diese in gehöriger Anzahl gewählt werden; daß bestimmt werde, in einem Jahre einen vollständigen Eursus der gesammten Naturgeschichte abzuhalten; daß verlangt werde, alle Theile in einer für das Bedürfniß der Zuhörer zweckmäßigen Breite abzuhandeln, daß der Lehrer bei Lieblingscapiteln nicht zu lange verweile, zum Schaden der Erörterung der Gesammtübersicht; das Alles kann sicher nur erlangt werden durch ein bestimmtes Honorar für einen der Art gebundenen Zustand, für diese jährliche Wiederholung des Bekannten, wenn gleich mit Hinzufügung der neuen Forschungen und Entdeckungen.

Diese übersichtlichen, die gesammte Naturgeschichte mit Ausschluß der Botanik umfassenden Vorlesungen, schließen dagegen Vorlesungen über einzelne spezielle Fächer nicht aus, die von dazu qualificirten Mitgliedern gehalten werden wollen. Die Gesellschaft erlaubt sich hier nicht, nach was und wie zu fragen, sie leistet auch kein Honorar, wird aber, wie es sich bei den einfachen Studien schon versteht, alle ihre Hülfsmittel, in Sammlungen und Präparaten, gern zur Verfügung des Lehrers stellen. Die Gesellschaft hat die Nützlichkeit solcher honorirten Vorlesungen bereits im Jahre 1826 anerkannt, einen Lehrer zu dieser Stelle berufen, und kann daher einseitig ihren Contract nicht aufheben. Es liegen auch dazu keinerlei Gründe vor, da das gemachte Anerbieten keineswegs als ein solcher Grund gelten kann.