auch könne Steckenreuter keine Ansprüche an die Gesellschaft stellen, da er ja nur probeweise beschäftigt sei. Aus der vierteljährlichen ße- haltszahlung sei ein Recht auf vierteljährliche Kündigung nicht zu ent_ nehmen, diese könne sogar nach der Gewerbeordnung bei Unzulässigkeit eines Arbeiters sofort erfolgen, vr. Berg schlägt vor, zunächst noch durch einen von der Gesellschaft bestimmten Arzt den Gesundheitszustand Steckenreuters feststellen zu lassen und ihm dann ev. zu einem nicht zu kurz bemessenen Termin, etwa zum 1. April 1907 zu kündigen. Zunächst sei also das Verhältnis mit dem Hausmeister Steckenreuter zu losen,um während der Umzugszeit einen Mann zu haben, der der Arbeit wirklich gewachsen ist Ob die Gesellschaft dann an Steckenreuter noch eene weitere Unterstützung oder einen Beitrag zu einer Erholungskur geben wolle, sei Gegenstand spate^rer Beratung, jedenfalls könne die Gesellschaft rechtlichen Ansprüchen die Steckenreuter oder die Berufsgenosenschaft ev. machen würde, beruhigt entgegensehen.
Herr de Neufville betont noch, dass die Kündigung möglichst bald erfolgen müsse, denn die schwere Umzugszeit stünde nahe bevor.
Dr. Römer berichtet dann noch, dass Steckenreuter Dr. Kiuib^ lauch und ihm am 16. Januar mitgeteilt habe, nach Ausspruch des behandeln den Arztes, sei seine lunge angegriffen und er müsse zur Erholung längere Zeit nach Ruppertsheim, worauf Herr Dr. KAyjblauch ihm geraten habe, sich nach einem leichteren Dienst umzusehen, da er doch unmöglich auch selbst nach der Erholung den grossen Anforderungen gewachsen sein könne, die im Laufe dieses Jahres und auch in der späteren Zeit an ihn gestellt werden würden.
Die Direktion beschliesst, Steckenreuter noch von einem.
von der Direktion bestimmten Arzt untersuchen zu lassen und dann das Verhältnis mit ihm zu lösen.
Schluss 5 J Uhr
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