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Protokoll der/Direktions-Sitzung vom 18. Januar 1907
abends 5 Uhr.
Vorsitzender: für den verhinderten I. Direktor Dr. Knoblauch,
Herr Dr. Jassoy.
Anwesend die Herren: Dr. Berg, Dr. von Mettenheimer, R. de Neufville, Dr. Sach, und Dr. Römer.
Der Vorsitzende teilt mit, dass der Hausmeister Stecken, reuter, der seit etwa einem Jahre probeweise als Hausmeister für das neue Museum angenommen sei, seinen Dienst nicht zufriedenstellend versehen habe; von verschiedenen Seiten seien Klagen über Nachlässigkeiten etc. eingelaufen, auch sei der Hausmeister von dem Vorsitzenden der Bau_ koramission öfter vergeblich im Museum gesucht worden. Es stellte sich schliesslich heraus, dass Steckenreuter erkrankt war, sich viel in seiner Wohnung aufhielt, den Dienst nicht genügend versehen konnte und in der Befürchtung, nicht definitiv angestellt zu werden, seine Krankheit zu verheimlichen suchte.
Auf Betreiben des damaligen I. Direktors Dr. Jassoy liess Steckenreuter sich von einem Arzt der Ortskrankenkasse untersuchen , zumal auch inzwischen eine Verstauchung des linken Busses eingetreten war. Der Arzt habe ihn zunächst auf das Bussleiden hin behandelt, aber auch durch Untersuchung festsgestellt, dass seine Lunge angegriffen sei. Da nun der Verdacht einer Tuberkuloseerkrankung vorliege, so sei es aus' geschlossen, Jetzt der Anstellung Steckenreuters näher zu treten, anderer seits aber auch unmöglich, mit einem dienstunfähigen Hausmeister während
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der Umzugszeit weiter zu arbeiten. Die Direktion möge erwägen, was zu tun sei.
Steckenreuter ist seit dem 7. November krank gemeldet^bezieht seit dieser Zeit Krankengeld der Ortskra.nkenkasse von M. 2,40 pro Tag, während sein v&ter als HuTfc^eizer für diese Zeit angenommen ist. Irgend welche Abmachungen über Kündigung etc. seien mit Steckenreuter nicht ge_ troffen, er sei zunächst nur probeweise angenommen gegen ein jährliches Gehalt von M. 1400.- das vierteljährlich pranummerando gezahlt wurde.
Dr. Berg erörtert die rechtliche Lage c^Gses Balles. Die Gesellschaft habe gegen Steckenreuter keinerlei gesetzliche yerpflichtungej