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dieses Vermächtnisses verpflichten.Sobald dieses

Vermächtnis erschöpft war,mußte sie daher kündigen dürfen. Da.fi die Strsittsile bei Abschluß des Ver» träges offensichtlich an diese Möglichkeit nicht gedacht haben, steht dem nicht entgegen,da# die Aus­legung von §§ 133 u.157 BGB nicht zum Ziel hat,die Gedanken der Parteien zu ermitteln,sondern die Tragweite ihrer Erklärungen festzustellen. Schließlich kommen noch die Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung in Betracht.Die JS Ver­pflichtung der Klägerin ging darauf,den Beklagten aus dem Brönnerschen Vermächtnis zu versorgen.Diese Versorgung ist aber nicht mehr möglich,da das Ver« mächtnis zu einem Nichts zusammengeschrumpft ist.

Es ist sc anzusehen,als sei im Sinne des § 279 BGB dieLeistung aus der Gattungunmöglich.Die Klägerin ist also gemäß § 279,275 von ihrer Leistung frei­geworden.Insoweit hätte ee einer Kündigung nicht bedurft.

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N^ch § 51 M.Sch.G.kann auch bei einem der vor dem Inkrafttreten des M.Sch.G.(1.10.23)anhängig gewor­denen Rechtsstreits,der di© Herausgabe eines ver­mieteten oder sonst zum Gebrauch überlassenen Rau­mes zum Gegenstand hatn,aie Zwangsvollstreckung von der Sicherung eines angemessenen Ersatzraumes ab­hängig gemacht werden.Di© darauf bezüglichen Vor« Schriften des M.Sch.G.werden für entsprechend anwendbar erklärt.Der Nachdruck liegt dabei auf dem Wortentspreehond.Dio Vorschriften sind daher nur anzuwenden,falls sie anzuwenden wären,wenn der Rechtsstreit erst unter der Herrschaft des M.Sch.G, anhängig geworden wäre.In diesem F&ll aber kann ein Ersatz raum nur- bui Vcrliogen eines Miet-cder we­nigstens mietähnlichen Verhältnisses in Frage kommen.Dem steht auch § 32 M.Sch.G.nicht entgegen,