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da § 32 in § 51 nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist.Die Voraussetzungen des § 32 M.Sch.G. lieg.-.n zudem hier nicht vor.Die Zwangsvollstreckung kann daher verlierend nicht von dar Sicherung eines ausreichenden Ersatzraumes abhängig gemacht werden. Aber auch wenn die Bewilligung eines Ersatzraumas an sich möglich wäre,würde eins selche Bewilligung hier nicht in Frage kommen,da sie r»icht„zur yer» meidung einor unbilligen Härte erforderlich”!st.Bei der Entscheidung darüber,cb eine unbillige Härte vor» liegt,sind alle Umstände des Falles heranzuziehon.
Vor allem sind auch die Belang e beider 'feile zu be® rücksichtir©n.Zwar mag cs für den Beklagten hart sein die bisher innegehabte Wohnung verlassen zu müssen, Jedoch kann der Klägerin nicht zugemutet werde»,sich für unbestimmte Zeit weiter X&ÄK mit der Überlassung dar Wohnung an den Beklagten zu bei asten.Dabei ist vor allem zu bedenken,&aß das Urteil des 1.Rechts« zuges ver beinahe 2 Jahren ergangen ist,der Beklagt« also Zeit genug gehabt hat,geeignete Maßnahmen für den Fall eines für ihn ungünstigen Ausgangs des 2.
n
Rechtszuges zu treffen.Mit Recht hat auch die Kläger!
darauf hingewiosen,daD sein Verbringen,das städt.
Wohlfahrtsamt welle ihn nicht unterbringan,weil er
schon über seine Mobilien bestimmt habe,wenig 3fcich® haltig ist.J«doch muß der Beklagte angesichts der ganzen,für ihn schwierigen Umstände die Möglichkeit haben,sich in Ruh» um eine neues Unterkommen zu be» mühon.Da 3 Gericht hat ihm daher auf seinen Antrag gern § 721 CPO.eine Räumungsfrist und zwar bis l.Juli 1926 gewährt.
Die Kcstenentscheidung beruht auf § 97 CPO. gez.Pfitzner Fritz Eckarich.
SESzrsssxssrsTSsrsssssffesssrssxsssss:
-v-'h Ausgefertigt
Justizbüro_Assisten
als Gerichtsschreiber des Landgerichts.
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