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dar.Dar* Vertrag fällt daher als unentgeltliche Ge.
schäftsbesorgung unter die §§ 662 ff BGB.Nach § 671 3Q3 ist der Beauftragte berechtigt,den Auftrag jeder«: zeit zu kündigen.Dieses Recht kann Jedoch vertraglich ausgeschlossen werden und ist vorliegend ausgeschlos sen worden.Dar Pfründnarvertrag ist zustandegekonnnen .in Gamäßheit des Vermächtnisses von weiland Senator
BrÖnner” .wie es in der Überschrift des Buches heißt, in das sich der Beklagte eingetragen hat und das dafc« her die Grundlage des Vertrages bildeten dem Testament Brönners aber stand,daß die Ptfründner„bis an ihr Lebensende”zu versorgen seien.Trotz des Verzichtes auf das Allgem.Kündigungsrechts kann aber der Beauf« tragt© nach § 671 Abs.3 dann kündigen,wenn*ein wich« tiger Gi*und”vorliegt.Ob in der Geldentwertung für sich betrachtet ganz allgemein ein solcher wichtiger Grund liegt,braucht hier nicht untersucht zu werden. Entscheidend für den vorliegenden Auftrag ist,daß da s Vermächtnis Brönners .aus dam der Beklagte nach dtim Inhalt das Vertrages unterhalten werden sollte, durch die Geldentwertung aufgezehrt war.In dieser Aufzehrung liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 671,da die Wichtigkeit eines Grundes stets nach dem Inhalt des besonderen Auftrages zu beurteilen ist.
Die Klägerin kennte daher kündigen.Die Kündigung ist auch unstreitig wiederholt erfolgt.
Die Auffassung des Beklagten,das Verhältnis sei seiner Natur nach einer Kündigung nicht zugänglich, entspricht daher nicht dem o-esetz .Damit entfallen alle sich an diese Auffassung des Beklagten knüpfende Ausführungen beider Teile.
Man kann ein solches Kündigungsrecht der Klägerin auch durch reine; Auslegung des Vertrages gemäß §§133 und 157 BGB gewinnen.Da der «ertrag in„Gemäßheit des
Brönnersch: n Vermächtni3S3S”abge schlossen wurde,
wollte sich die Klägerin auch nur in„Gemäßheit”
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