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Werkzeug« den an sich einseitigen Pfründbervertrag

ausnahmsweise zu einem gegenseitigen Vertrag machen

sollte,ist dadurch nicht hergestellt worden.Infolge

dieses Fehlens der für einen Mietvertrag wesentlichen

Entgeltlichkeit *.ann das zwischen der Klägerin und?d®

dam Beklagten abgeschlossene Rechtsverhältnis auch

nicht als M mietähnlich angesehen werden.Aber auch

wenn man die Mietähnlichkeit bejahen sollte,wäre die

Genehmigung dos M.E.A.nicht erforderlich gewesen, nach

Der HauptÄMdruck eines Pfründnervertrages liegt in der Gewährung des Unterhalts,nicht aber in der Ver­schaffung einer Wohnung.Das Wohnverhältnis ist da­her nur ein untergeordneter Bestandteil des zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Rechts­verhältnisses.Es geht abor nicht an,dieses Reehtsver» hältnis den Regeln zu unterwerfen,die für nur einen untergeordneten Teil gelten.Eine Unterstellung des gesamten Verhältnisses unter die Rechtsregeln der Miete ist daher schon aus diesem Grunde nicht ge- rechtferti 0 t.(Vgl.RG.in D.J ,Z.1925,432,Jur.Rundschau 1925 Nr.139).

Die Klägerin leitet ein Kündigungsrecht zunächst aus der durch die Unterschrift des Beklagten zum Vertragsinhalt gewordenen»Allgern.Pfründnerordnung* her.Die von ihr herangezegene Bestimmung bezieht sich jedoch nach Wortlaut und Sinn nur auf Gründe,die ln der Perscn des Pfründners wurzeln,nicht aber auf selche,die,wie die Geldentwertun g.außerhalb seiner Person liogon.Die Klägerin kann daher hierauf eine Kündigung nicht stützen.

Die Leistung der Klägerin bestand An der Gewährung von Unterhalt an den Beklagten in den Räumen des Bürgerhospitals.Diese Leistlng stellt,da sie das Merkmal der Serge,die zugleich eine Betätigung des

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Willens und der Überlegung einschließt(Komm.i R.G.R. Vcrbem.2000 § 662)enthält,eine Gaschäftsbescrgung