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Werkzeug« den an sich einseitigen Pfründbervertrag
ausnahmsweise zu einem gegenseitigen Vertrag machen
sollte,ist dadurch nicht hergestellt worden.Infolge
dieses Fehlens der für einen Mietvertrag wesentlichen
Entgeltlichkeit *.ann das zwischen der Klägerin und?d®
dam Beklagten abgeschlossene Rechtsverhältnis auch
nicht als M mietähnlich” angesehen werden.Aber auch
wenn man die Mietähnlichkeit bejahen sollte,wäre die
Genehmigung dos M.E.A.nicht erforderlich gewesen, nach
Der HauptÄMdruck eines Pfründnervertrages liegt in der Gewährung des Unterhalts,nicht aber in der Verschaffung einer Wohnung.Das Wohnverhältnis ist daher nur ein untergeordneter Bestandteil des zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses.Es geht abor nicht an,dieses Reehtsver» hältnis den Regeln zu unterwerfen,die für nur einen untergeordneten Teil gelten.Eine Unterstellung des gesamten Verhältnisses unter die Rechtsregeln der Miete ist daher schon aus diesem Grunde nicht ge- rechtferti 0 t.(Vgl.RG.in D.J ,Z.1925,432,Jur.Rundschau 1925 Nr.139).
Die Klägerin leitet ein Kündigungsrecht zunächst aus der durch die Unterschrift des Beklagten zum Vertragsinhalt gewordenen»Allgern.Pfründnerordnung* her.Die von ihr herangezegene Bestimmung bezieht sich jedoch nach Wortlaut und Sinn nur auf Gründe,die ln der Perscn des Pfründners wurzeln,nicht aber auf selche,die,wie die Geldentwertun g.außerhalb seiner Person liogon.Die Klägerin kann daher hierauf eine Kündigung nicht stützen.
Die Leistung der Klägerin bestand An der Gewährung von Unterhalt an den Beklagten in den Räumen des Bürgerhospitals.Diese Leistlng stellt,da sie das Merkmal der Serge,die zugleich eine Betätigung des
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Willens und der Überlegung einschließt(Komm.i R.G.R. Vcrbem.2000 § 662)enthält,eine Gaschäftsbescrgung