Wohlfahrtsamt heranzuziehen.feitere Schritte zu tun, sei Sache des Beklagten.Sie beantragt demgemäß:
„die Berufung zurückzuweisen.”
Sa wird auf das Urteil des Amtsgerichts und den übrigen Inhalt der Akten sowie der Beistueke(allgemeine Gesetze für die Pfründner der klagenden Stiftung u.ö.«.)Bezug genommen.
Sntscheidungsgründe:
Die an sich zulässige Berufung ist form-und fristgerecht eingelegt,jedoch sachlich nicht begründet, die Klage vom 16/24.Februar 1923 ist darauf gestützt, duß das Recht des Beklagten,die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Zimmer zu benutzen,erloschen XXXXund der Beklagte deshalb zur Räumung verpflichtet sei,Für die Entscheidung der Frage,ob das Wohnrecht des Beklagten erloschen ist,ist das damals„d.h.zur 7eit der vor der Klage erfolgten und mit der Klage widerholten Kündigung” geltende Recht maßgebend,vgl.
§ 51 des M.Sch.G. Nach damaligem Recht war zur Kün, digung von„Fiötverhältnissen’ 1 die Genhhmigung des M. E.A.erforderlich,Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung auf„mietähnliche v®rhältnisse”ist geboten. Jedoch ist das zwischen der Klägerin und dem Beklagte bestehende Verhältnis weder ein Miet-noch ein mietähnliches Verhältnis.Zum Wesen des Mietverhältnisses gehört der Mietzins(§ 535 BGB).Bin solcher fehlt hier.Vor allein würde er auch nicht darin erblickt werden können,daß(wenn man die Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt)der Beklagte der Klägerin seine Werkzeuge für einen zu niedrigen Preis hingegeben hat.Es handelte sich bei dieser Überlassung um ein Geschäft,das nu r gelegentlich des Abschlus ses des Pfründnervertrags getätigt,nicht aber zu einem Bestandteil des Pfründhervertrages gemacht
wurde.Eine Verknüpfung mit der Leistung der Klägerin in der Weise,daß die billige Überlassung der Werk-