t
I
A
l
Der Beklagte hält die Ansicht der Klägerin nicht für richtig,Außerdem macht er geltend,zur Auflösung des Wchnverhältnisses habe es der Zustimmung des M.E.A.bedurft,diese aber fehle.Er hat daher beantragt „Die Klage abzuweisen.”
Durch Urteil vom 19.5.1923 erkannte das Amtsgericht Frankfurt a/M.nach dem Anträge der Klägerin.Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande^;#» kcmmene Vertrag hat die Klägerin nur nach Maßgabe des Brönnersehen Testaments verpflichtet.Dar Klägerin sei die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den von ihr nicht zu vertretenden Umstand der Entwertung des Vermächtnisses unmöglich geworden,sie brauche also nach Treu und Glauben nicht mehr zu leisten.Daran ändere auch der Umstand nichts,daß der Beklagte der Klägerin die Werkzeuge hingegaben habe.Einer Zu* Stimmung des M.E.A.zur Kündigung habe es nicht be» dürft,da es sich nicht um ein mietähnliches Verhält. nis handle.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fcrm»und frist- gerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag:
„unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.”
Er führt aus,eine Aufkündigung des Vertrages sei seiner N^tur uach nicht möglich,da der Zweck des Vertrags sei,de8 Beklagten für den Rest seines Lebens dauernde Unterkunft zu gewähren.Die Klägerin müsse alles tun,um ihren Verpflichtungen nahzukcm- men.Dieses sei umsonctwendiger,als der Beklagte der Klägerin sein Handwerkzeug für weniges Geld über«* lassen habe,ihm also die Möglichkeit eignen Erwerbes genommen sei.Weiter bleibt der Beklagte dabei,daß die Kündigung uar Zustimmung des M.E.A.bedurft hätte Die Klägerin bringt demgegenüber vor,sie habe alles getan,um den Zwack dar Brönnersehen Stiftung zu erfüllen.Vor allem habe sie auch versucht,das Wohl-