Interessen-Fcnds”des Vermächtnisses zu erhalten seien.Im Hinblick auf dieses Vermächtnis wurde der Beklagte am 2.1.1915 durch die Klägerin als Pfründner in das der Klägerin gehörige„Bürgerhospital”aufge« ncmmen.Bei seinem Eintritt trug er seinen Namen in das bei den Akten befindliche Buch ein,dessen Über«, schrift lautet:„Allgemeine Gesetze für die in Gemäßheit des Vermächtnisses von weiland Senator Brönner in dem Dr.Senckenberisehen Bürgerhospital aufgenommen werdenden Pfründner,” u.das u.a.eine„Allgemeine Pfründnerordnung für das Dr.Senckenberische KXMXX Bürgerhospital”aom 12.Oktober 1865 enthält.Bei de» Eintritt in die Pfründnerstelle überließ er der Klä« gerin eine Anzahl Werkzeuge für 250 Mk.
Nach der Behauptung des Beklagten war der Wert der Werkzeuge ein erheblich höherer.
Der Kapitalbetrag des Brönnerschen Vermächtnisses beträgt unstreitig seit 31.März 1922 und gegenwärtig etwa 800000 Papierwark.
Die Klägerin leitet ein Recht auf die mehrfach erfolgte Kündigung des Pfründnervertrags zunächst aus dem viertletzten Absatz der „All^jeimehnen Pfründnerordnung” her,in dem die Rede ist vdn einer Kündigung „durch Beschluß der Administration in Folge unerwar, teter,dem Pfründnerwesen zu widerlaufender Veranlag« sung auf Seiten des auszuscheidenden Pgleglings.” Weiter vertritt sie die Ansicht,daß sie überhaupt infolge der Entwertung des Brönnerschen Vermächtnisses nicht mehr verpflichtet sei,den Beklagten weiter als Pfründner in dem Bürgerhospital zu unterhalten.Demgemäß hat sie mit der Klage beantragt:
„Den Beklagten zu verurteilen,die von ihm bewohnten Zimmer im Hause Nibelungen-Allee 37/41 zu räumen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.”