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Sollte dieser mein letzter Wille unverhofft nicht als ein solennes feierliches Testament zu Recht bestehen können, so soll derselbe nichtsdestoweniger auf jedwede andere in Rechten zulässige Weise aufrecht erhalten werden. —
XVI‘T.
Dabei behalte ich mir vor, diesem meinem Testamente noch jederzeit Zettel beifügen zu können, welche, wenn sic auch nur von mir unterzeichnet und in der Folge errichtet sein werden, eben so gültig sein sollen, als wären sie in diesem Testament wörtlich enthalten.
Zur wahren Urkunde habe ich den Inhalt dieses als meinen letzten Willen anerkannt und bestätigt, in Gegenwart der nachstehenden sieben, vereint versammelten, zu dieser Testamentshandlung besonders erbetenen Herren Zeugen, und Notars, hierauf denselben mit den Herren Zeugen eigenhändig unterschrieben und besiegelt und den legalen Hergang beglaubigen lassen.
So geschehen zu Frankfurt a. M. den 15. März 1852.
(L. 8 .) Philipp Franz Christian Kröger
als Testator.
(Folgen die Unterschriften der sieben Zeugen und die Beglaubigung des Notars.)
Eröffnet (nebst drei Codicillen resp. vom 29. December 1849, 10. Januar 1852 und 1. Mai 1853) bei dem Stadtgerichte II der freien Stadt Frankfurt durch Herrn Schöffen vr. D i e h l im Beisein des Unterzeichneten Gerichtssecretärs am 14. Juli 1854.
I)r. Eysen 1 "» Secr.
Durch gegenwärtiges Codicill will ich, der unterschriebene hiesige Bürger und Handelsmann Philipp Franz Christian Kröger,
I. der Niederländischen Gemeinde Augsburger Confesjion dahier ein Capital von Zwanzig Tausend Gulden vermacht haben, welches nach meinem Ableben von meinen Erben dieser Gemeinde aus meinem Nachlasse entweder in baar, oder in vierprocentigen, zu meiner Verlassenschaft gehörigen Jnsätzen ausgeantwortet werden soll. Dagegen hat dieselbe die Verbindlichkeit zu