Seitens der einzelnen Anstalten am Ende des Geschäftsjahrs die betreffenden Berichte rechtzeitig an den Vorsitzenden gelangen.

Der zur Bibliothek deputirte Administrator hat auch über die Gesuche, welche die Ueberlassung der Hörsäle im Bibliothek­gebäude betreffen, zu entscheiden.

e. Angelegenheiten des Hospitals.

§. 19 .

Die Aufsicht über die Krankenpflege in dem Hospital steht den ärztlichen Mitgliedern der Administration zu; sie werden sich unter Mittheilung an das Plenum der Administration über einen Turnus verständigen, nach welchem das Hospital von einem ärztlichen Administrator mindestens ein Mal wöchentlich besucht werden wird.

Der fungirende Administrator wird die Wünsche der Herren Hospitalärzte entgegennehmen, sich überzeugen, ob die Haus­ordnung und die Verfügungen der Administration pünktlich befolgt, sowie ob das Tagebuch und die anderen Bücher, welche die Kranken betreffen, ordnungsmässig geführt und das Inven- tarium mit dem chirurgischen Armamentarium richtig im Stand gehalten werden.

Derselbe hat auch namentlich darauf zu achten, dass bei der Aufnahme und der Entlassung von Kranken vorschrifts- mässig verfahren wird; hierauf bezügliche Reclamationen sind an ihn zu richten.

§ 20.

Ausserdem deputirt die Administration zwei ihrer Mitglieder zur Beaufsichtigung des Hospitals in ökonomischer Beziehung.

Dieselben werden die grösseren Anschaffungen für die Einrichtung, sowie auch für die Küche und den Keller, nament­lich also Kaffee, Zucker, Wein, Bier, Kartoffeln, Brennmaterial u. dgl. überwachen, die Haushaltungsbücher, Tabellen und Rechnungen revidiren und mindestens einmal jährlich das Mobiliar- und Weisszeug-Inventar genau nachsehen, um erforder­lichen Falls die entsprechenden Anträge für Neuanschaffungen