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zu stellen. Rechnungen und Zahlungen, welche den ökonomi­schen Theil des Hospitals angehen, werden von einem der beiden Deputirten angewiesen.

Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres legen sie der Ad­ministration eine statistische Aufstellung vor, aus welcher ins Einzelne gehend der in dem abgelaufenen Jahre gemachte Auf­wand zu ersehen ist.

f. Angelegenheiten der Pfründnerstiftung.

§. 21

Für die Angelegenheiten der Pfründnerstiftung deputirt die Administration zwei ihrer Mitglieder.

Dieselben werden bei Besetzung einer Pfründnerstelle die Qualification der angemeldeten Bewerber prüfen und dem Plenum gutachtlichen Vorschlag machen. Sie werden sich durch öftere Besuche, wenigstens monatlich einmal, von dem Befinden der Pfründner und ihrer Verpflegung überzeugen, und die Wohnungen und das Mobiliar besichtigen.

Zur Anschaffung neuer Pfründnerkleider haben sie dem Hospitalmeister ihre Genehmigung zu ertheilen und haben sie darüber zu wachen, dass das anzufertigende Inventar stets auf dem Laufenden erhalten werde.

Rechnungen und Zahlungen, welche die Pfründnerstiftung betreffen, werden von einem der beiden Deputirten angewiesen.