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§■ 8 .
Der Vorsitzende unterzeichnet die Protocolle der Sitzungen nach erfolgter Genehmigung und legt den Bericht vor, welcher alljährlich dem Publikum über den Fortgang der Stiftung zu erstatten ist.
§. 9 .
In allen Fällen, in welchen der Vorsitzende selbst verhindert ist, hat der Stellvertreter dessen Functionen zu übernehmen.
b. Geschäfts kreis der zur Casse deputirten Administratoren.
§. 10 .
Die beiden Cassirer haben das Cassenwesen zu besorgen und die Cassenführung des Hospitalmeisters zu beaufsichtigen; ebenso haben sie die Buchführung anzuordnen und darüber zu wachen, dass die Quittungsbelege mit den Anweisungen des zuständigen Administrators versehen sind.
§. n.
Die vorhandenen Werthpapiere und Documente, sowie die Baarvorräthe, welche nicht für den laufenden Dienst gebraucht werden, haben sie unter gemeinschaftlichem Verschluss zu halten.
§• 12 .
Wegen Anlage von vorräthigen Geldern oder Veränderung in den bestehenden Anlagen haben sie im Interesse der Stiftung der Administration Vorlage zu machen und deren Beschluss zu beantragen.
Gesuche, welche wegen Capitalbewilligungen, Zinsermäs- sigungen oder Capitalablagen einlaufen, werden alsbald von dem Vorsitzenden an die Cassirer zur Kenntnissnahme und Begutachtung abgegeben.
§. 13 .
Am Ende eines jeden Rechnungsjahres ist von den Cassirern ein Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben, welche in dem bevorstehenden Jahre für das Hospital, für das medicinische