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§ 3 .

Die Wahlen und die Vertheilung der verschiedenen Ge­schäftszweige sollen alle drei Jahre im November vorgenommen werden; die Abstimmung ist geheim und es entscheidet die absolute Majorität.

§ *

Den zweiten Donnerstag in jedem Monat soll regelmässig eine Sitzung der Administration gehalten werden.

Für die gültige Fassung eines Beschlusses ist die Anwesen­heit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

§ 5 .

Ueber die Verhandlungen der Administration wird von dem Consulenten ein Protocoll geführt, in welchem die ver­handelten Gegenstände speciell bezeichnet und die gefassten Beschlüsse dem Wortlaute nach registrirt werden.

11. Geschäftseintheilung der Administration.

a. Geschäfts kreis des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

§. 6 .

Der Vorsitzende hat die Leitung der Geschäfte; er vertritt die Stiftung nach Aussen und sorgt für den Vollzug der von der Administration gefassten Beschlüsse.

§ 7 .

Die regelmässigenSitzungen lässt der Vorsitzende durch Einladungskarten ansagen; bei ausserordentlichen Sitzungen wird der Vorsitzende den Gegenstand der Berathungen be­merken lassen.

Es steht dem Vorsitzenden frei, nach seinem Ermessen oder auf Wunsch eines Mitgliedes Gegenstände zur Abstim­mung in Cirkel zu setzen; auf Verlangen auch nur eines Mit­glieds muss aber die Beschlussfassung bis nach stattgehabter gemeinsamer ßerathung ausgesetzt werden.