I. Allgemeine Bestimmungen.

§ i-

Die Geschäfte der Dr. Senckenbergschen Stiftung werden nach Massgabe des Stiftungsbriefs und der weiter getroffenen Fundamentalbestimmungen von einer Administration besorgt, welche aus acht Mitgliedern besteht und nach der Anordnung des Stifters und dem Statut vom 14. Februar 1870 gewählt wird.

§ 2 .

Der Vorsitz der Administration steht ihrem derzeitigen ältesten ärztlichen Mitgliede auf die Zeit seiner Amtsdauer zu.

Bei der nächsten Vacanz wählen die Administratoren den Vorsitzenden aus ihren ärztlichen Mitgliedern in geheimer Ab­stimmung mit absoluter Majorität.

Sollten aber bei einer Vacanz des Präsidiums sämmtliche ärztlichen Mitglieder erklären, für diesen Fall von der ihnen gebührenden Prärogative keinen Gebrauch zu machen, so wählen die Administratoren den Vorsitzenden ohne Beschränkung aus ihrer Mitte.

Die Administration wählt aus ihren Mitgliedern :

einen Stellvertreter des Vorsitzenden,

zwei Cassirer und

einen Deputaten für das Bauwesen.

Ferner vertheilt sie unter ihren Mitgliedern die Geschäfte, welche die einzelnen Zweige der Stiftung, nämlich:

a. das medicinische Institut,

b. die Pfründnerstiftungen und

c. das Hospital

angelten.

Endlich committirt sie ein Mitglied als Mitcassier der Senckenbergschen naturforschenden Gesellschaft und ein Mit­glied in den Verwaltungsrath der Palmsonntagstiftung.