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§ 6 .
Die beiden Kassierer haben den finanziellen Theil der Verwaltung zu überwachen, insbesondere die Kassen- und Buchführung, den richtigen Eingang der Gelder und deren ordnungsmassige Verwendung, wobei sie darauf zu achten haben, dass alle Quittungsbelege mit der Anweisung des zu dem betreffenden Zweige der Verwaltung deputirten Administrators versehen seien.
Sie haben behufs Erhaltung richtigen Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben in der letzten Sitzung jeden Rechnungsjahres einen genauen nach Rubriken ein- getheilten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Jahr der Administration zur Genehmigung vorzulegen.
Alle in dem Voranschlag nicht genehmigten Ausgaben bedürfen besonderer Genehmigung, und es ist zu diesem Behufe auch nach Schluss des Rechnungsjahres eine vergleichende Uebersicht der in demselben bewilligten und verausgabten Beträge anzufertigen und zur Nachbewilligung etwaiger Mehrausgaben vorzulegen.
Auf den Ausgabebelegen ist die allgemeine oder besondere Genehmigung zu vermerken.
Die Kassierer haben für sichere Aufbewahrung der Werthpapiere, Insatz- und anderen Urkunden, sowie der nicht für den laufenden Dienst erforderlichen Baarschaft Sorge zu tragen. Ueber Veränderung in den bestehenden Vermögensbeständen, Anlagen der Gelder haben die Kassierer der Administration zur Beschlussfassung Vorlage zu machen, bei hypothekarischen Anlagen unter Beifügung einer technischen Werthsermittelung des Unterpfandes, Angabe der Rentabilität und Begutachtung der persönlichen Creditwürdigkeit des Schuldners. Falls eine hypothekarische Anlage hiernach nicht den Grundsätzen pupillarischer Sicherheit entsprechen sollte, kann deren Genehmigung nur mit Zustimmung sämmtlicher Anwesenden erfolgen.