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§ 7 -
Der Deputirte für das Bauwesen hat sämmtliehe Gebäulichkeiten der Stiftung zu überwachen und für deren Instandhaltung Sorge zu tragen.
Kleinere Reparaturen bis zu Mk. ioo.— kann er sofort anordnen und auf die betr. Ausgaberubrik des Voranschlags anw-eisen.
Wegen aller sonstigen Baubedürfnisse hat er der Administration zur Entscheidung Vorlage zu machen und alljährlich im Monat März nach vorgenommener Besichtigung der Gebäude über deren Zustand und die Baubedürfnisse nebst Kostenanschlägen Bericht zu erstatten.
§ 8 .
Die in § 2, d bis h aufgeführten Deputaten haben die ihnen zugewiesenen Zweige der Verwaltung zu überwachen, deren Angelegenheiten zu begutachten und bei der Administration zu vermitteln, für Einhaltung der im Voranschläge genehmigten Bewilligungen Sorge zu tragen, die entsprechenden Rechnungen anzuweisen und wegen aller weiter gehenden Bedürfnisse der Administration Vorlage zu machen, mit der Befugniss bis zu deren Entscheidung provisorische Anordnungen zu treffen.
Insbesondere haben diese Deputaten darauf zu achten, dass die bestehende Ordnung gewahrt werde, die Inventarien ordentlich geführt und erhalten werden, sowie dass die Angestellten ihre Pflicht erfüllen.
Bei Ueberschreitung der im Voranschläge genehmigten Bewilligungen haben die betr. Deputaten bei Schluss des Rechnungsjahres die erforderliche Nachbew’illigung zu rechtfertigen und zu beantragen.