§ 3 -
Diese Wahlen werden regelmassig alle drei Jahre in der vor Ablauf des Rechnungsjahres (50. Juni) stattlindenden Sitzung vorgenommen.
Rei ausserordentlicher Erledigung einer Stelle durch Ablehen oder Ausscheiden des Gewählten findet in der nächstfolgenden Sitzung eine Neuwahl für den Rest seiner Amtszeit statt.
§ 4 -
Der Vorsitzende hat die Leitung der Geschäfte und sorgt für den Vollzug der von der Administration gefassten Beschlüsse.
Der Vorsitzende vertritt die Administration nach Aussen, insbesondere bei allen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden, und hat alle Schreiben und Urkunden der Administration mit seiner Unterschrift zu vollziehen, ebenso hat er die Sitzungsprotocolle nach erfolgter Genehmigung zu unterzeichnen.
§ 5 -
Die ordentlichen Sitzungen werden, der Regel nach, am zweiten Donnerstag jeden Monats abgehalten; ausserordentliche Sitzungen können von jedem Mitgliede der Administration veranlasst werden.
Für die gültige Fassung eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Votum des Vorsitzenden.
Ueber die Verhandlungen in den Sitzungen wird Protocoll durch den Consulenten geführt.
Es können auch Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung über den zu diesem Behufe in Umlauf gesetzten Gegenstand gefasst werden, wenn nicht ein Mitglied Aussetzung der Beschlussfassung bis zur nächsten Sitzung beantragt.