STÜCK III

Verwaltung und Aufsicht der Stiftung.

§ 5 -

Die Verwaltung der Stiftung ist Aufgabe der Administration, welche aus vier Frankfurter Ärzten und vier mit dem wirt- fchaftsleben vertrauten Frankfurter Bürgern besteht.

Die Administratoren muffen das deutsche Reichsbürgerrecht besitzen, ihren Wohnsitz in Frankfurt a. M. baden und dür­fen nicht bauptamtlich Beigeordnete der Stadtverwaltung fein.

Das Geschäftsjahr der Stiftung lauft vom j. April bis zum 5). März des folgenden Jahres.

Die Administratoren führen ihr Amt unentgeltlich. Ihre Amtszeit ist auf drei Jahre festgesetzt und endigt mit einem Geschäftsjahr. Auf Verlangen des Vorsitzers ist die Amts- tätigkeit der Administratoren bis zum Eintritt der Nach­folger in ihr Amt fortzuführen. Bei dem Ausscheiden eines Administrators während seiner Amtszeit ist von den ver­bleibenden Administratoren eine Neuwahl vorzunehmen. Das Ergebnis jeder Wahl bedarf der Zustimmung der Revi­soren und Ooexccutorcn. Eine Wiederwahl der Administra- toren ist zulässig, sie bedarf der obenbezeichneten Zustimmung nicht.

8 o.

Zu Revisoren sind berufen:

1. der Herr Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt a. M.,

2. der dienstälteste rechtskundige Beigeordnete aus dem Be­reiche der Stadtverwaltung,

?. ein mit dem Rulturlcben der Stadt vertrauter Ratsherr, der vom Oberbürgermeister ernannt wird.

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