b) aus dem Gebäude, den Einrichtungsgegenständen und Sammlungen, welche den Zwecken des anatomischen und botanischen Institutes dienen,
o) aus der gesamten Inneneinrichtung des Bürgerhospi- tals.
Die Stiftung ist zur Erweiterung ihres Vermögens im Rahmen ihrer Zweckbestimmung befugt, vorbehaltlich der in jedem Einzelfalle erforderlichen staatlichen Genehmigung.
§
Das Vermögen der Stiftung wird auf Grund der Verfügung des Stifters sowie der Bestimmungen späterer Erblasser unterteilt in:
a) das Allgemeine Stiftungsvermögen,
b) das Vermögen der unter der Bezeichnung „Medizinisches Institut" zusammengefaßten wissenschaftlichen Einrichtungen der Stiftung Anatomisches Institut, Bibliothek, Botanisches Institut,
c) das Vermögen des Bürgerhospitals.
8 4 .
Das Vermögen der Stiftung kann durch Geschenke und Vermächtnisse vergrößert werden, jedoch dürfen solche Zuwendungen nicht angenommen werden, wenn sie mit Bestimmungen und Verpflichtungen verbunden sind, welche dem Zwecke der Stiftung oder ihrem gemeinnützigen Charakter widersprechen.
9