b) aus dem Gebäude, den Einrichtungsgegenständen und Sammlungen, welche den Zwecken des anatomischen und botanischen Institutes dienen,

o) aus der gesamten Inneneinrichtung des Bürgerhospi- tals.

Die Stiftung ist zur Erweiterung ihres Vermögens im Rahmen ihrer Zweckbestimmung befugt, vorbehaltlich der in jedem Einzelfalle erforderlichen staatlichen Genehmigung.

§

Das Vermögen der Stiftung wird auf Grund der Verfü­gung des Stifters sowie der Bestimmungen späterer Erb­lasser unterteilt in:

a) das Allgemeine Stiftungsvermögen,

b) das Vermögen der unter der BezeichnungMedizinisches Institut" zusammengefaßten wissenschaftlichen Einrich­tungen der Stiftung Anatomisches Institut, Bibliothek, Botanisches Institut,

c) das Vermögen des Bürgerhospitals.

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Das Vermögen der Stiftung kann durch Geschenke und Ver­mächtnisse vergrößert werden, jedoch dürfen solche Zuwen­dungen nicht angenommen werden, wenn sie mit Bestim­mungen und Verpflichtungen verbunden sind, welche dem Zwecke der Stiftung oder ihrem gemeinnützigen Charakter widersprechen.

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