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chluß.

4) ücrcv&tt?» Wir hicmit, daß die nicht eingeschriebenen Brand- Verunglückte ihre Bauplätze, binnen Jahr und Tag auf ihre Kosten wieder aufzubauen, oder den Grund und Boden mit Zugehör an den Meistbietenden öffentlich zu verkaufen, angehalten werden sollen.

5) *) Da künftighin ein unversichertes Gebäude, als ein zur Sicherheit eines Gläubigers ganz unverlasiges Brandgnr anzufchen ist, so soll auf ein solches nicht affekurirtes Gebäude keine gerichtliche Hypo­thek anders, und auf etwas mehreres erlheilt und auögeferrigck werden, als was etwann der Grund und Boden, ausschließlich aller darauf stehenden Gebäulichkeiten, werth seyn möge.

*) Diese letzte Verordnung soll nach der bekanntgemachten höchsten WillcuSmepnung, Anlage Litt. G. noch zur Zeit nicht in Ausübung gebracht, dagegen aber soll dort vorgeschriebenermassen mir den Debi­toren verfahren werden.

ARTICULUS XVI.

Schließlich wiederholen Wir nochmals Unsere gnädigste lan­desväterliche Wilkensmemung und Vorsorge, daß ein jeder Eigcnkhümer nicht versäume, an dieser gemeinnußlichen Anstalt und Brandversiche- rungs-Gesellschaft alsobald einen gemeinschaftlichen Antheil zu nehmen, und ermahnen hiezu besonders die geist- und weltlichen Vorsteher, wie auch die Vormünder, welche dergleichen ihrer Pflege, Aufsicht und