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chluß.
4) ücrcv&tt?» Wir hicmit, daß die nicht eingeschriebenen Brand- Verunglückte ihre Bauplätze, binnen Jahr und Tag auf ihre Kosten wieder aufzubauen, oder den Grund und Boden mit Zugehör an den Meistbietenden öffentlich zu verkaufen, angehalten werden sollen.
5) *) Da künftighin ein unversichertes Gebäude, als ein zur Sicherheit eines Gläubigers ganz unverlasiges Brandgnr anzufchen ist, so soll auf ein solches nicht affekurirtes Gebäude keine gerichtliche Hypothek anders, und auf etwas mehreres erlheilt und auögeferrigck werden, als was etwann der Grund und Boden, ausschließlich aller darauf stehenden Gebäulichkeiten, werth seyn möge.
*) Diese letzte Verordnung soll nach der bekanntgemachten höchsten WillcuSmepnung, Anlage Litt. G. noch zur Zeit nicht in Ausübung gebracht, dagegen aber soll dort vorgeschriebenermassen mir den Debitoren verfahren werden.
ARTICULUS XVI.
Schließlich wiederholen Wir nochmals Unsere gnädigste landesväterliche Wilkensmemung und Vorsorge, daß ein jeder Eigcnkhümer nicht versäume, an dieser gemeinnußlichen Anstalt und Brandversiche- rungs-Gesellschaft alsobald einen gemeinschaftlichen Antheil zu nehmen, und ermahnen hiezu besonders die geist- und weltlichen Vorsteher, wie auch die Vormünder, welche dergleichen ihrer Pflege, Aufsicht und