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Imgleichen sollen zwar die durch einen Dritten boöhafterweise veranlaßten -Feuerschaden den Unschuldigen aus der Brandverfiche- rungs-Kaffe erseht, die Sache aber ex oRclo untersucht werden, und der Urheber, so weit er vermögend isi, und die Obrigkeit darauf erkennen wird, der Gesellschaft den gelcisiekeu Beitrag vergüten.
AR. riCULUS XV, Aiifhebunz
derBeand-
kollekre»
Mir finden bei dieser Anstalt nöthig, zu verordnen, daß, wieger
stl-uer,
bereits im Eingänge erwähnet worden ist, künftighin alle weitere nebst Nachtheil derje-
Brandkollekcen, oder andere zur Belästigung sämmtlicher LanbeS-Ein-?"gea^ so
wohner gewöhnliche Brandsteuern, gänzlich aufgehoben; und versichern*
lassen.
2) auch keinem ausländischen Brandbeschädigten derlei Brands kollekten mehr verstattet werden sollen.
Z) Wollen Wir Uns zwar gnädigst Vorbehalten, den eingeschriebenen Brandbcschädigten nach befundenen Umständen annoch fernerhin einiges Gnadenholz, oder einige FreiheitS-Jahre besonders zu- zuwendcn; Wir erklären jedoch sogleich, daß alle diejenigen, so ihre Gebäude nicht versichern lassen, von dieser Gnade und Mildthätigkeit auf alle Zeit werden ausgeschlossen werden. Desgleichen
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