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Imgleichen sollen zwar die durch einen Dritten boöhafterweise veranlaßten -Feuerschaden den Unschuldigen aus der Brandverfiche- rungs-Kaffe erseht, die Sache aber ex oRclo untersucht werden, und der Urheber, so weit er vermögend isi, und die Obrigkeit darauf erken­nen wird, der Gesellschaft den gelcisiekeu Beitrag vergüten.

AR. riCULUS XV, Aiifhebunz

derBeand-

kollekre»

Mir finden bei dieser Anstalt nöthig, zu verordnen, daß, wieger

stl-uer,

bereits im Eingänge erwähnet worden ist, künftighin alle weitere nebst Nach­theil derje-

Brandkollekcen, oder andere zur Belästigung sämmtlicher LanbeS-Ein-?"gea^ so

wohner gewöhnliche Brandsteuern, gänzlich aufgehoben; und versichern*

lassen.

2) auch keinem ausländischen Brandbeschädigten derlei Brands kollekten mehr verstattet werden sollen.

Z) Wollen Wir Uns zwar gnädigst Vorbehalten, den einge­schriebenen Brandbcschädigten nach befundenen Umständen annoch fer­nerhin einiges Gnadenholz, oder einige FreiheitS-Jahre besonders zu- zuwendcn; Wir erklären jedoch sogleich, daß alle diejenigen, so ihre Gebäude nicht versichern lassen, von dieser Gnade und Mildthätigkeit auf alle Zeit werden ausgeschlossen werden. Desgleichen

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