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Verwaltung untergebene Gebäude zu besorgen haben*), inunaßen sie widrigenfalls sich ftlbsten beizumeffen haben, daß bei nnglücklichen Brand-Ereignissen sie der Entschädigung halber, welche durch diese
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Vorsorge hatte verhütet werden können , rechtlich werden belangt, und zum Ersaß schuldig erkannt werden.
*) Hierzu sind nun die Administratoren und Vormünder laut der Bekanntmachung Lir. G. unter eigener Verantwortlichkeit besonders angewiesen. '
Wir behalten uns anbei noch ferner gnädigst bevor, in dieser Verordnung, als einer daö gesanunte Land, und deren Singulos besonders angehenden Sache, nach befundenen Umstanden das erforderliche zum Nutzen des gemeinen Wesens noch fernerhin landesväker- lieh zu verbessern, zu verminderen, oder mit nöthigen Zusätzen zu vermehren»
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem ■ Kanzlei - Sekret - Insiegel. Ajchaffenbmg den 27^11 Innius 1804.
/ mppr.