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Verwaltung untergebene Gebäude zu besorgen haben*), inunaßen sie widrigenfalls sich ftlbsten beizumeffen haben, daß bei nnglücklichen Brand-Ereignissen sie der Entschädigung halber, welche durch diese

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Vorsorge hatte verhütet werden können , rechtlich werden belangt, und zum Ersaß schuldig erkannt werden.

*) Hierzu sind nun die Administratoren und Vormünder laut der Be­kanntmachung Lir. G. unter eigener Verantwortlichkeit besonders angewiesen. '

Wir behalten uns anbei noch ferner gnädigst bevor, in dieser Verordnung, als einer daö gesanunte Land, und deren Singulos besonders angehenden Sache, nach befundenen Umstanden das erfor­derliche zum Nutzen des gemeinen Wesens noch fernerhin landesväker- lieh zu verbessern, zu verminderen, oder mit nöthigen Zusätzen zu vermehren»

Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kanzlei - Sekret - Insiegel. Ajchaffenbmg den 27^11 Innius 1804.

/ mppr.