Von bos- haftctt Brandschä­den.

Isofem der Verdacht entstünde, und nach genauer Unter­suchung hinlänglich erwiesen würde, daß der Eigeiuhruuer aus boö- haften, Vorsatz den Brand in feinen Gebäuden selbst gestiftet, oder andern Mitnachbarn ihre Gebäude angezündet hatte, um hiebei sein eigenes Gebäude durch den Brand zu verlieren: so soll derselbe nebst der Strafe, welche ihm alö Mordbrenner seine Vorgesetzte Obrigkeit zuerkennen wird, des Schaden-Ersatzes aus dem Socictars-Fond für verlustizel erklärt, und der Fundus des abgebrannten Gebäudes sowohl, als die übrig gebliebene Brandstätte statt der herrschaftlichen Konfis­kation, der Gesellschaft nach vorgängiger Versteigerung zur nächsten Verwendung für andere Brandschaden anheim fallen..

Im Fall aber auf dem boshaft verbrannten asseknrirken Ge­bäude eine öffentliche gerichtliche Hypothek *) haftete: so soll gleichwoh- len zu Erhaltung des versicherten Kredits dem Gläubiger das darauf haftende Kapital, in fo weit cs weder den in das Beitrags-Kataster eingeschriebenen Tax, noch auch den auö der Versteigerung eingehenden Geld-Ertrag überschreitet, von der Gesellschaft unter obigem Regreß und Vorbehalt ersetzet werden.

*) oder ein Nestkausschilling