Von bos- haftctt Brandschäden.
I„sofem der Verdacht entstünde, und nach genauer Untersuchung hinlänglich erwiesen würde, daß der Eigeiuhruuer aus boö- haften, Vorsatz den Brand in feinen Gebäuden selbst gestiftet, oder andern Mitnachbarn ihre Gebäude angezündet hatte, um hiebei sein eigenes Gebäude durch den Brand zu verlieren: so soll derselbe nebst der Strafe, welche ihm alö Mordbrenner seine Vorgesetzte Obrigkeit zuerkennen wird, des Schaden-Ersatzes aus dem Socictars-Fond für verlustizel erklärt, und der Fundus des abgebrannten Gebäudes sowohl, als die übrig gebliebene Brandstätte statt der herrschaftlichen Konfiskation, der Gesellschaft nach vorgängiger Versteigerung zur nächsten Verwendung für andere Brandschaden anheim fallen..
Im Fall aber auf dem boshaft verbrannten asseknrirken Gebäude eine öffentliche gerichtliche Hypothek *) haftete: so soll gleichwoh- len zu Erhaltung des versicherten Kredits dem Gläubiger das darauf haftende Kapital, in fo weit cs weder den in das Beitrags-Kataster eingeschriebenen Tax, noch auch den auö der Versteigerung eingehenden Geld-Ertrag überschreitet, von der Gesellschaft unter obigem Regreß und Vorbehalt ersetzet werden.
*) oder ein Nestkausschilling